1. Die Wanderleitung laut Artikel 17/bis des Gesetzes ist bei Winterwanderungen nur auf Steigen und Wanderwegen erlaubt, auf denen aus morphologischer Sicht keine Lawinengefahr besteht und deren Begehung weder Kenntnisse in Schneekunde, Orientierung oder Bewertung noch in der Anwendung von Bergsteigtechniken und -ausrüstungen erfordert.