1. Im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragene Wanderleiter und Wanderleiterinnen, die ihre Tätigkeit ständig in Südtirol ausüben wollen, müssen die Eintragung in das Südtiroler Sonderverzeichnis beantragen.
2. Im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragene Wanderleiter und Wanderleiterinnen, die ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in Südtirol ausüben wollen, dürfen die Bezeichnung „Wanderleiter/Wanderleiterin“ oder „Wanderführer/Wanderführerin“ verwenden, ohne im Sonderverzeichnis laut Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes eingetragen zu sein.
3. Bürger und Bürgerinnen von EU-Staaten, die in ihrem Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und ihre Tätigkeit ständig oder gelegentlich in Südtirol ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in geltender Fassung.
4. Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die in ihrem Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben wollen, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus.