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1. Die Mitglieder der Landeskommission für die vom Gesetz vorgesehenen Inspektionen der Großhändler von Humanarzneimitteln werden aus folgenden Berufsbildern zusammengesetzt:
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der im allgemeinen Stellenplan des Landespersonals der Autonomen Provinz Bozen mindestens in der VIII. Funktionsebene eingestuft ist, als Vorsitzende oder Vorsitzendem;
einer sanitären Leiterin - Ärztin oder einem sanitären Leiter - Arzt im Fachbereich Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit des Landesgesundheitsdienstes;
einer sanitären Leiterin - Apothekerin oder einem sanitären Leiter - Apotheker des Landesgesundheitsdienstes.
2. Die Funktion der Schriftführerin oder des Schriftführers wird von einer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Abteilung Gesundheit, die oder der mindestens in der VI. Funktionsebene eingestuft ist, ausgeübt.
3. Die Kommission hat die Aufgabe regelmäßig zusammenzutreffen, um die vorbeugenden, ordentlichen und außerordentlichen Inspektionen der Großhandelbetriebe bzw. Lager von Humanarzneien laut den geltenden Bestimmungen im Bereich Großhandelvertrieb von Humanarzneimitteln zu gewährleisten.
4. Die Kommission hat ihren Sitz bei der Landesabteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssprengel.
5. Die Personen, aus denen sich die Inspektionskommission zusammensetzt, werden mit nachfolgendem Dekret der Direktorin oder des Direktors der Abteilung Gesundheit, unter Berücksichtigung ihrer Sprachgruppenangehörigkeit und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, ernannt.
6. Für jedes Mitglied der Inspektionskommission wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt.
7. Die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist als institutionelle Tätigkeit zu betrachten, insofern sie gesundheitsspezifische und fachliche Inhalte berührt und als solche vom Gesetz vorgesehen ist.
8. In Erwartung der Festlegung seitens des Gesundheitsministeriums der Inhalte des Inspektionsprotokolls im Sinne des Art. 103, Absatz 4-quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2006, Nr. 219 führt die Inspektionskommission die vorgesehenen Inspektionen auf Grundlage des mit Dekret der Direktorin oder des Direktors der Abteilung Gesundheit genehmigten Protokolls durch.
9. Die oder der Vorsitzende der Kommission sorgt für die Übermittlung der Inspektionsprotokolle an das zuständige Amt für Gesundheitssprengel, damit es allfällige Maßnahmen ergreifen kann.
10. Die Inspektionskommission übt ihre Funktion für die Dauer der Legislaturperiode aus.
11. Gegenständlicher Beschluss bringt keine Mehrausgabe für den Landeshaushalt mit sich.