(1) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Das Bestehen der in das Verzeichnis laut Absatz 1 eingetragenen Bonifizierungsbauten auf den einzelnen Parzellen wird im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung enthält die Angabe, dass die sich auf den betreffenden Liegenschaften befindenden Bonifizierungsbauten im Sinne der geltenden verwaltungspolizeilichen Bestimmungen im Bereich Bonifizierung geschützt sind. Das endgültige Verzeichnis der Bauten laut Absatz 1 wird periodisch mit demselben Verfahren ajouriert. Die Streichung der Bauten aus dem Verzeichnis laut Absatz 1 bewirkt die Streichung der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch.“
(2) Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien Beiträge für die Betriebskosten sowie den Bonifizierungskonsortien zweiten Grades Beiträge für verwaltungsmäßige, buchhalterische und fachliche Hilfestellung und Beratung zugunsten der Mitgliederkonsortien gewähren.“
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 570.000,00 Euro für das Jahr 2016, von 570.000,00 Euro für das Jahr 2017 und von 570.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sammelfonds für Gesetzgebungsmaßnahmen der laufenden Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung (Aufgabenbereich 20 Programm 03 Titel 1) des Voranschlags für die Finanzjahre 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.