(1) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 13/bis (Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser)
1. Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser werden nach ihrem Verfall neu ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist eine Steigerung der Abfüllmenge, eine bessere und weiträumigere Vermarktung sowie eine effizientere und umweltschonendere Nutzung der Ressource Mineralwasser.
2. Der Inhaber einer Konzession für das Abfüllen von Mineralwasser beantragt frühestens zwei Jahre, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Konzession beim zuständigen Landesamt die Erneuerung der Konzession.
3. Das zuständige Landesamt leitet innerhalb 120 Tagen das Verfahren zur Erneuerung der Konzession ein. Stellt der scheidende Konzessionär innerhalb der angegebenen Frist kein Erneuerungsgesuch, wird die Konzession von Amts wegen ausgeschrieben; der scheidende Konzessionär darf nicht am Wettbewerb teilnehmen. Der scheidende Konzessionär gewährt Zugang zu sämtlichen Anlagenteilen, Betriebsgebäuden und Grundstücken der Anlage, sowie Einblick in sämtliche technischen Betriebsunterlagen, so dass alle Informationen eingeholt werden können, die für die Ausschreibung notwendig sind.
4. Auch bei Widerruf der Konzession oder bei Verzicht darauf kann die Ausschreibung zur Erneuerung von Amts wegen vorgenommen werden.
5. In der Ausschreibung ist Folgendes angegeben:
- die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär für jene Anlagenteile, Betriebsgebäude und Grundstücke, die an den nachfolgenden Konzessionär übergehen,
- die mittlere und die maximale ableitbare Wassermenge.
6. Die Teilnahmegesuche müssen innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung der Ausschreibung im Südtiroler Bürgernetz mit den von der Landesregierung festgelegten Unterlagen eingereicht werden.
7. Bis zur Vergabe einer neuen Konzession führt der scheidende Konzessionär die Anlage unter Beachtung der Auflagen seiner Konzession weiter.
8. Mit dem Übergang der Anlagen an den neuen Konzessionär gehen die unentgeltlich abtretbaren Güter in das Eigentum des Landes über und können vom neuen Konzessionär genutzt werden.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche auf die Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser angewandt.“