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u) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 151)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildungsförderung, Kultur, Personal, Verwaltungsverfahren, Gewässernutzung, Raumordnung, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Haushalt und Rechnungswesen und öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 19. Juli 2016, Nr. 29.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes  vom 29. Jänner 2002, Nr. 1,„Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Nach Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 21/ter (Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen)

1. Die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, greifen nur auf die Rahmenvereinbarungen zurück, die von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) in ihrer Eigenschaft als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossen werden. Die Landesregierung genehmigt den Plan für zentrale Beschaffungen.

2. Für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsaufträgen unter dem EU-Schwellenwert greifen die öffentlichen Auftraggeber laut Absatz 1, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, alternativ zum Beitritt zu den von der AOV abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und unter Einhaltung der entsprechenden Preis- und Qualitätsparameter als Höchstgrenzen, ausschließlich auf den elektronischen Markt des Landes Südtirol zurück oder auf das telematische System des Landes, wenn es keine Ausschreibungen für die Zulassung gibt.

3. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen bewirkt die Verletzung der Pflichten laut den Absätzen 1 und 2 die Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge und sie wird disziplinarrechtlich geahndet und begründet verwaltungsrechtliche Haftung; hinsichtlich des Vermögensschadens wird die Differenz zwischen dem in der Rahmenvereinbarung und dem im Vertrag angeführten Zuschlagspreis berücksichtigt.

4. Im Plan für zentrale Beschaffungen laut Absatz 1 sind ferner die Kategorien der Güter, Dienstleistungen und Instandhaltungen sowie jeweils die Schwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auf die AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen für die Abwicklung der betreffenden Vergabeverfahren zurückgreifen müssen.

5. Die AOV ermittelt und veröffentlicht auf ihrer Webseite die Richtpreise einzelner Güter und Dienstleistungen, die sich kostenmäßig am stärksten zu Lasten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auswirken. Für die Planung der Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung werden ausschließlich die von der AOV veröffentlichten und jährlich zum 1. Oktober aktualisierten Richtpreise verwendet; sie bilden den Höchstpreis für den Zuschlag in allen Fällen, in denen keine von der AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossene Rahmenvereinbarung vorhanden ist. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen sind die in Verletzung dieses Höchstpreises abgeschlossenen Verträge nichtig.“

(2) Nach Artikel 28/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Es müssen die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, im Bereich Leistung von Sicherstellungen eingehalten werden.“

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Geschäftshandlungen“ mit dem Wort „Geschäftsakte“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „fatti gestionali“ durch die Wörter „atti gestionali“ ersetzt.

(5) Nach Abschnitt VI des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt VI/bis - Rechnungsprüferkollegium“.

(6) Nach Artikel 65/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden im Abschnitt VI/bis folgende Artikel 65/ter, 65/quater, 65/quinquies, 65/sexies und 65/septies eingefügt:

„Art. 65/ter (Errichtung des Rechnungsprüferkollegiums)

1. Als Organ zur Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Landes wird ein Rechnungsprüferkollegium errichtet, in der Folge als Kollegium bezeichnet. Das Kollegium übt seine Funktion in Absprache mit der zuständigen Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen aus.

2. Das Kollegium setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die bis zum 31. Dezember 2016 von der Landesregierung, nach erfolgter Auslosung, unter Anwendung der von Artikel 65/septies vorgesehenen Modalitäten, aus einem beim Generalsekretariat des Landes eingerichteten Verzeichnis, ernannt werden. Die Aufgaben des Präsidenten werden von dem Mitglied übernommen, das die größte Anzahl an Ämtern als Rechnungsprüfer bei örtlichen Körperschaften aufweist, und im Falle derselben Anzahl an Ämtern ist die Bevölkerungszahl der Körperschaften, bei denen das Amt ausgeübt wurde, ausschlaggebend. Die Ersatzmitglieder ersetzen die effektiven Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt gemäß den Modalitäten, die mit Beschluss der Landesregierung laut Artikel 65/septies festgelegt werden, und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den das Kollegium ernannt wurde.

3. Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach den geltenden Landesbestimmungen im Bereich der Berücksichtigung der Stärke der drei Sprachgruppen und des Gleichgewichts beider Geschlechter. Die Mitglieder des Kollegiums besitzen angemessene Kenntnisse der italienischen und der deutschen Sprache.

4. Auf Anfrage werden jene Personen in das Verzeichnis laut Absatz 2 eingetragen, die alle der folgenden Voraussetzungen vorweisen:

  1. Eintragung in das Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, seit mindestens zehn Jahren,
  2. mindestens fünfjährige Erfahrung in der Ausübung von Ämtern als Rechnungsprüfer oder Verantwortlicher für Wirtschafts- und Finanzdienste bei Gebietskörperschaften oder ihren Vereinigungen mit einer Bevölkerungszahl von mehr als 10.000 Einwohnern, sowie bei den Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
  3. Erwerb von mindestens zehn Punkten Bildungsguthaben im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens,
  4. die von Artikel 2387 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit.

Art. 65/quater (Ausschlussgründe und Unvereinbarkeit)

1. Als Mitglieder des Kollegiums können nicht ernannt werden:

  1. Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung, Verwalter und Führungskräfte der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatus, in geltender Fassung, und Personen, die diese Ämter in den vorhergehenden zwei Jahren bekleidet haben, sowie deren Ehepartner, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad,)
  2. Mitglieder der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen,
  3. Angestellte des Landes, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
  4. Parlamentsmitglieder, Minister und Staatssekretäre der Regierung, Vertreter der Europäischen Institutionen,
  5. Personen, für die einer der Gründe laut Artikel 2382 des Zivilgesetzbuches, in geltender Fassung, zutrifft,
  6. Bedienstete privaten oder öffentlichen Rechts, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, bereits in den Ruhestand versetzt wurden.

2. Unvereinbar mit dem Amt des Kollegiumsmitglieds sind Personen, die durch ein Arbeitsverhältnis, einen Beratungsauftrag, einen entgeltlichen Werkvertrag oder andere vermögensrechtliche Beziehungen an das Land, die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol oder die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung, gebunden sind. Die Mitglieder des Kollegiums dürfen diese Beziehungen während der Ausübung ihres Mandats ebenfalls nicht eingehen.

3. Das Amt als Rechnungsprüfer ist unvereinbar mit anderen Ämtern als Rechnungsprüfer bei der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol oder den Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung sowie bei den Körperschaften, die in jedem Fall der Kontrolle oder Aufsicht des Landes unterliegen.

Art. 65/quinquies (Amtsdauer)

1. Das Kollegium bleibt ab der Ernennung für drei Jahre im Amt und in jedem Fall bis zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des dritten Haushaltsjahres und seine Mitglieder können in ihrem Amt für ein einziges Folgemandat bestätigt werden. Die Landesregierung sorgt innerhalb der Ablauffrist für die Neubesetzung des Kollegiums.

2. Die Mitglieder des Kollegiums scheiden vorzeitig aus dem Amt im Falle von:

  1. Rücktritt,
  2. Ausschluss infolge des Verlusts der Voraussetzungen oder nachträglich eingetretener Unvereinbarkeit,
  3. Widerruf aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Amtspflichten.

Art. 65/sexies (Aufgaben)

1. Dem Kollegium obliegen die wirtschaftlich-finanzielle Prüfung und insbesondere folgende Aufgaben:

  1. es gibt ein zwingendes Gutachten zu den Gesetzentwürfen zum Stabilitätsgesetz, zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, zum Nachtragshaushalt und zur Haushaltsänderung in Form einer begründeten Beurteilung der Angemessenheit, der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit der Finanzplanung ab,)
  2. es gibt ein zwingendes Gutachten zum Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung ab, bestätigt die Übereinstimmung der allgemeinen Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung, überprüft das Vorhandensein von Forderungen und Verbindlichkeiten, die Richtigkeit der finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Ergebnisse der Gebarung, formuliert Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge, die auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Gebarung abzielen,
  3. es führt regelmäßige Kassenüberprüfungen durch,
  4. es überwacht durch Stichprobenerhebungen die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung bezüglich der Einnahmenerzielung, der Tätigung von Ausgaben, der Vertragstätigkeit, der Verwaltung der Güter, der Vollständigkeit der Unterlagen und der steuerlichen Verpflichtungen,
  5. es legt dem Landeshauptmann, dem Landtagspräsidenten und dem Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes Bozen jährlich einen Tätigkeitsbericht vor,
  6. es übernimmt weitere, von der Landesregierung übertragene Aufgaben.

2. Das Rechnungsprüferkollegium hat das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Dokumenten des Landes, um die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

Art. 65/septies (Durchführungsvorschriften)

1. Mit Beschluss der Landesregierung werden festgelegt:

  1. Inhalt und Modalitäten zur Vorlage der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis laut Artikel 65/ter,
  2. Modalitäten und Fristen zur Überprüfung dieser Anträge,
  3. Modalitäten der Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere der regelmäßigen Überprüfung des Weiterbestehens der Eintragungsvoraussetzungen,
  4. Kriterien zur Auslosung aus dem Verzeichnis, unter Gewährleistung der Transparenz und Unparteilichkeit, sowie die Folgemaßnahmen,
  5. Modalitäten des Nachrückens der Ersatzmitglieder,
  6. Arten von Akten, die dem Kollegium mitgeteilt werden müssen,
  7. Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit des Kollegiums, insbesondere die Modalitäten und Fristen zur Übermittlung der Akte, zu denen Gutachten eingeholt werden müssen und die Fristen zur Abgabe der Gutachten.

2. Den Mitgliedern des Kollegiums steht ein im Ernennungsbeschluss festgelegtes Entgelt zu, das, ohne MwSt. und Aufwendungen, maximal 20 Prozent der Amtsentschädigung eines Landtagsabgeordneten entspricht und für den Präsidenten um 20 Prozent erhöht ist. Aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Artikel 65/sexies Absatz 1 Buchstabe f) kann ein zusätzliches Entgelt in Höhe von maximal 20 Prozent der genannten Entschädigung zuerkannt werden; im Falle des Nachrückens von Ersatzmitgliedern wird die Entschädigung anteilsmäßig verringert.“

(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 0,00 Euro für das Jahr 2016, 102.500,00 Euro für das Jahr 2017 und 102.500,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sammelfonds für Gesetzgebungsmaßnahmen der laufenden Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung (Aufgabenbereich 20 Programm 03 Titel 1) des Voranschlags für die Finanzjahre 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.

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