(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 70/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung an Frau Penelope Frego des Betrages von 4.671,00 Euro und zur Erstattung der Verfahrenskosten zu ihren Gunsten verurteilt, die mit 4.835,00 Euro beziffert wurden, sowie der Spesen für das Parteigutachten in Höhe von 240,00 Euro zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, MwSt. und Kosten für den Amtssachverständigen.
(2) Die Ausgabe für den Kapitalbetrag von 4.671,00 Euro ist durch das Kapitel U01111.0340 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.
(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 4.534,17 Euro für Prozesskosten, 680,13 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 208,57 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.193,03 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 300,83 Euro für Barauslagen, 240,00 Euro für das Parteigutachten, 200,00 Euro für die Registersteuer und 737,60 Euro für Kosten für den Amtssachverständigen und beläuft sich somit auf insgesamt 8.094,33 Euro.
(4) Die Ausgabe von 8.094,33 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.