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Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Personen mit Bedinderung und für den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung

ANLAGE A

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Personen mit Behinderung und für den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung

Art. 1
Anwendungsbereich und Ziel

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, die Gewährung von Beiträgen für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Personen mit Behinderung und für den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung mit dem Ziel, die Arbeitseingliederung dieser Personen zu fördern.

2. Die von diesen Kriterien vorgesehenen Beiträge erfüllen die Voraussetzungen laut Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187/1 vom 26.6.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Art. 2
Anspruchsberechtigte und förderfähige Vorhaben

1. Anspruch auf einen Beitrag haben private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Mehrkosten bestritten haben für

a) die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Person mit Behinderung,

b) den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung.

Art. 3
Voraussetzungen

1. Der Beitrag wird für die Anpassung des Arbeitsplatzes oder den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährt, die

a) die Bestätigung der Kommission laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorweisen können, aus der eine Invalidität von mindestens 46 Prozent hervorgeht, oder

b) die Bestätigung des INAIL vorweisen können, aus der eine Invalidität von mindestens 34 Prozent hervorgeht.

2. Der Beitrag wird nur für die entstandenen Mehrkosten, nicht aber für die generellen Anschaffungskosten gewährt.

3. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn die Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsvertrag aufgenommen worden sind.

4. Kein Beitrag wird für jene Anpassungen gewährt, für die bereits Beiträge auf der Grundlage anderer Bestimmungen vorgesehen sind.

Art. 4
Umfang der Förderung

1. Für die in diesen Kriterien vorgesehenen Beiträge werden jährlich 5 Prozent von der Gesamtsumme bereitgestellt, die für die Förderung der Anstellungen von Personen mit Behinderung verfügbar ist. Wenn der bereitgestellte Betrag nicht voll verwendet wird, wird die Restsumme für die Vergabe von Beiträgen für die Anstellung von Personen mit Behinderung verwendet.

2. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Kostenvoranschlages oder der effektiv vom privaten Arbeitgeber oder von der privaten Arbeitgeberin vorgenommenen Ausgaben berechnet. Es gelten folgende Kriterien:

a) Ist der Betrag der effektiv vorgenommenen Ausgaben höher als der im eingereichten Kostenvoranschlag angegebene, so ist für die Berechnung des Beitrages der Kostenvoranschlag ausschlaggebend.

b) Ist der im eingereichten Kostenvoranschlag angegebene Betrag höher als der der effektiv vorgenommenen Ausgaben, so ist für die Berechnung des Beitrages die Endrechnung ausschlaggebend.

3. Der Beitrag wird in folgendem Ausmaß gewährt:

a) Bei Mehrkosten bis zu 1.500,00 Euro: der gesamte Betrag,

b) Bei Mehrkosten von über 1.500,00 Euro bis zu 13.000,00 Euro: 1.500,00 Euro + 25 % des Restbetrags,

c) Bei Mehrkosten von über 13.000,00 Euro: 4.500,00 Euro + 5%, der Differenz zwischen der getätigten Ausgabe und 13.000,00 Euro.

4. Die Beträge werden ab 0,5 Euro auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und unter 0,5 Euro auf den nächsten vollen Euro abgerundet.

Art. 5
Antragstellung

1. Das Gesuch kann jederzeit beim Arbeitsservice eingereicht werden.

2. Die Gesuche müssen vor Beginn des jeweiligen Vorhabens eingereicht werden.

3. Die Anträge müssen auf eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst, in ein PDF-Format konvertiert, digital unterzeichnet und durch eine einzige PEC-Mitteilung an folgende zertifizierte E-Mail-Adresse übermittelt werden: as.sl@pec.prov.bz.it. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss die Originaldokumente in Papierform für 10 Jahre (bei Überprüfungen bis zum Abschluss der Überprüfung) aufbewahren. Die 10-Jahres-Frist läuft ab dem auf die Auszahlung der Beihilfe folgenden Jahr.

4. Auf dem Antrag muss die Nummer der elektronischen Stempelmarke ersichtlich sein. Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden.

5. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Bericht, aus dem die von der Person mit Behinderung durchgeführten Tätigkeiten, das Berufsbild und das Aufnahmedatum hervorgehen,

b) Kopie der Invaliditätsbescheinigung, sofern es sich um Personen handelt, die nicht auf Grund der Bestimmungen zur gezielten Arbeitsvermittlung beschäftigt sind,

c) detaillierter Kostenvoranschlag der Ausgaben, die zu tätigen sind,

d) Zeitplan mit Angabe der Frist, innerhalb welcher die Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Ankauf der Ausstattung erfolgt,

e) Erklärung, dass für dieselben Ausgaben um keinen anderen Beitrag angesucht worden ist und kein anderer Beitrag gewährt worden ist.

Art. 6
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Ausgaben sind bis zu dem im Zeitplan angegebenen Datum zu tätigen. Innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen ab obgenanntem Datum sind die Rechnungen über die vorgenommenen Ausgaben und die entsprechenden Zahlungsbestätigungen dem Landesarbeitsservice vorzulegen. Der Beitrag wird nach Vorlage der genannten Unterlagen ausgezahlt.

Art. 7
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.

3. Mit den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, Pflichtinformationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die Investitionen und Vorhaben jenen Zwecken dienen, für welche der Beitrag gewährt wurde.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen beizubringen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

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