1. Der Beitrag wird für die Anpassung des Arbeitsplatzes oder den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährt, die
a) die Bestätigung der Kommission laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorweisen können, aus der eine Invalidität von mindestens 46 Prozent hervorgeht, oder
b) die Bestätigung des INAIL vorweisen können, aus der eine Invalidität von mindestens 34 Prozent hervorgeht.
2. Der Beitrag wird nur für die entstandenen Mehrkosten, nicht aber für die generellen Anschaffungskosten gewährt.
3. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn die Bediensteten mit unbefristetem Arbeitsvertrag aufgenommen worden sind.
4. Kein Beitrag wird für jene Anpassungen gewährt, für die bereits Beiträge auf der Grundlage anderer Bestimmungen vorgesehen sind.