1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, die Gewährung von Beiträgen für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Personen mit Behinderung und für den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung mit dem Ziel, die Arbeitseingliederung dieser Personen zu fördern.
2. Die von diesen Kriterien vorgesehenen Beiträge erfüllen die Voraussetzungen laut Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187/1 vom 26.6.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.