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Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote durch die italienischsprachigen Schulen

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Richtlinien für die Anerkennung anderer außerschulischen Bildungsangebote, die nicht beim musikalischen Bereich, an den Musikschulen und beim Musikkonservatorium durchgeführt werden, durch die italienischsprachigen Schulen, laut Art. 1/quater des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

1. Das Ansuchen um Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote, laut Art. 1/quater des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schüler bei den diesbezüglichen Schulen samt mit den zur Bewertung gemäß nachfolgenden Punkten 4 und 5 notwendigen Unterlagen gleichzeitig mit der Einschreibung an den obgenannten Tätigkeiten innerhalb 31. Juli eines jeden Schuljahres einzureichen

2. Die Schulen legen die Qualitätskriterien, die Möglichkeit und das konkrete Ausmaß der Freistellung sowie die Bedingungen für die Widerrufung fest.
Vorlagen, Termine und Hinweise für die Anträge werden in den Webseiten der Schulen veröffentlicht.
Die Schule teilt den Antragstellern die Entscheidung hinsichtlich des Ansuchens um Anerkennung mit.

3. Die Anerkennung des außerschulischen Bildungsangebots, die gemäß den Landesrichtlinien und dem Schulprogramm erfolgt, darf auch nur einen Teil eines oder mehreren Fächer betreffen und jedenfalls die von der geltenden Vorschriften festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten.
Falls die Anerkennung einen Teil der Jahresstunden des einzelnen Faches betrifft, können die Unterrichtszeiten und die Organisation der Freistellung in Blöcke gegliedert werden und jedenfalls mit der Schule bestimmt werden.

4. Die Schulen werden dem Schulamt die Mitteilung betreffend die eingereichten Ansuchen, samt mit den beigelegten Unterlagen, innerhalb 10. August verschicken.
Beim Schulamt wird eine Kommission ernannt, die das Bildungsangebot außerschulischer Bildungsträgern durch folgenden Kriterien bewerten wird:

a. Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger und evtl. Zugehörigkeit zu einer größeren Organisation;

b. Mehrjährige Tätigkeit und Erfahrung mit den Jugendlichen im entsprechenden Bildungsbereich;

c. Transparenz über die Leiterinnen und Leiter der außerschulischen Bildungstätigkeiten und deren Qualifikation.

Die Ergebnisse werden den Schulen innerhalb 25. August mitgeteilt.
Die Kommission beim Schulamt wird von zwei Schuldirektorinnen und Schuldirektoren und von einer Inspektorin oder von einem Inspektor desselben Schulamtes gebildet.

5. Die Schulen nehmen die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis und legen, mit Beschluss des Lehrerkollegiums, folgende Qualitätskriterien fest:

a. Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der entsprechenden Schule und den Rahmenrichtlinien des Landes;

b. Bereitschaft zur Übereinstimmung der Bewertungskriterien in Zusammenhang mit den im Schulprogramm festgelegten Richtlinien.

6. Der Gesamtanzahl der bei den außerschulischen Bildungsträgern besuchten Unterrichtsstunden entspricht dem Ausmaße der gewährten Freistellung. Die entsprechende Bestätigung wird vom außerschulischen Bildungsträger erlassen.

Die Schulen legen Zeitpunkt und Wege für die Übermittlung des Besuchs der außerschulischen Bildungsangebote von Seiten des außerschulischen Bildungsträgers.

Der Besuch der außerschulischen Bildungsangebote im Rahmen der Freistellung von verpflichtenden Unterrichtstätigkeiten ist Teil des persönlichen Jahresstundenplans der Schülerinnen und Schüler. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen Besuch dieser Tätigkeiten verpflichtet. Bei einer Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Freistellung jederzeit widerrufen und die Wiedereingliederung in die Tätigkeiten der Schule verfügen. Die Träger der außerschulischen Tätigkeiten sind verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder die Unterbrechung dieser Tätigkeiten sofort der Schule mitzuteilen.

Die für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten teilweise freigestellten Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, für die in der Schule besuchten Fächer, sich den Leistungsüberprüfungen zu stellen.

Die außerschulischen Bildungstätigkeiten werden auch bei der Berechnung der Gültigkeit des Schuljahres mitberücksichtigt.

Die außerschulischen Bildungsträger, deren Bildungstätigkeiten sich auf den Schulprogramm der Schule beziehen, legen die Bewertungskriterien der Schülerinnen und Schüler fest.

Die Bewertung bezieht sich auf die Rahmenrichtlinien und auf die Vorschriften über die Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Unter– und Oberstufe.

7. Die außerschulischen Bildungsträger drücken für jede Schülerin und jeden Schüler, auf Grund einer mit der Schule vereinbarten Bewertungstabelle, eine Bewertung über die erworbenen Kompetenzen aus. Diese Bewertung wird der Schule in der die Schülerin und der Schüler eingeschrieben sind, geschickt.

Die Mitteilung ist mindestens zehn Tage vor den Zwischen– und Schlussbewertungen des Klassenrates zu schicken.

Im Fall von teilweiser Freistellung wird die externe Bewertung zur Formulierung der Note mitberücksichtigt. Im Fall von Freistellung für den Besuch der ganzen Unterrichtszeit übernimmt die Schule die externe Bewertung und fügt sie in die Schlussbewertung ein.

8. Das Bildungsangebot der außerschulischen Bildungsträger wird zum Stundenplan der Schule passen.

Die Unterrichtsbefreiung kann keine Aufsichtspflicht von Seiten der Schule bestimmen.

Schülerinnen und Schüler, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterrichtsbesuch freigestellt sind und deren Unterrichtstag deswegen später beginnt oder vorzeitig endet, betreten oder verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsbeginn oder –ende.

 

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