1. Die Linienverkehrsdienste müssen anderen Linienkonzessionären in Sub-konzession vergeben werden, wenn damit eine effiziente und wirtschaftliche Nutzung der Ressourcen mit der bestmöglichen Ein-schränkung der Überstellfahrten ermöglicht wird, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung.
2. Im Sinne der Zielsetzung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, koordinieren die gemäß demselben Artikel anerkannten Konsortien die Übertragung in Subkonzession von Linienverkehrsdiensten an die eigenen Mitglieder, und zwar zur effizienten und wirtschaftlichen Nutzung der Ressourcen.
3. Der Subkonzessionär muss über die notwendigen Ressourcen verfügen, um die eigenen Konzessionsdienste regulär, wie im geltenden Landesfahrplan festgelegt, durchzuführen, und muss die in Artikel 6 festgelegten Qualitätskriterien einhalten.
4. Der Konzessionär, der die Dienste in Subkonzession weitervergibt, haftet gegenüber dem Land hinsichtlich aller Pflichten, die sich aus den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ergeben, einschließlich der Abrechnung über die mit Subkonzessionsvertrag vergebenen Dienstleistungen.
5. Treten unvorhergesehene Situationen auf, die die korrekte Durchführung des Liniendienstes unmöglich machen, ist es ausnahmsweise gestattet, für den Liniendienst zugelassene Fahrzeuge von anderen Konzessionsunternehmen zu mieten, und zwar nur für die Dauer der Gültigkeit des geltenden Fahrplans und im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des eigenen für den Liniendienst zugelassenen Fuhrparks. Der vermietende Konzessionär muss erklären, dass er das Fahrzeug vermietet und trotzdem über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die eigenen Konzessionsdienste regulär, wie im geltenden Landesfahrplan festgelegt, durchzuführen, und dass er die in Artikel 6 festgelegten Qualitätskriterien einhält. Die Miete von mit öffentlichen Mitteln finanzierten und nicht abgeschriebenen Linienbussen ist kostenlos.
6. Die Miete von Linienbussen laut Absatz 5 wird mit einem Vertrag geregelt, aus dem folgende Angaben hervorgehen:
a) dass sowohl das vermietende als auch das mietende Unternehmen Inhaber von in Konzession betriebenen Liniendiensten sind,
b) die Eckdaten der Ermächtigung zur Vermietung des Linienbusses, die vom zuständigen Landesamt ausgestellt wurde,
c) die Auflistung der Kennzeichen der Linienbusse, für die die Ermächtigung ausgestellt wurde,
d) dass die gemieteten Linienbusse für die Dauer des Mietvertrages ausschließlich dem mietenden Unternehmen zur Verfügung stehen,
e) dass die gemieteten Linienbusse ausschließlich von Angestellten des mietenden Unternehmens gefahren werden,
f) dass die gemieteten Linienbusse nicht für Mietbusdienste mit Fahrer eingesetzt werden.
7. Der Vertrag laut Absatz 6 muss an Bord des gemieteten Linienbusses aufbewahrt werden.