1. Die Subkonzession oder die Untervergabe verfällt,
a) wenn die Konzession laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, verfällt oder widerrufen wird,
b) wenn die Genehmigung laut Artikel 25 des Landesgesetzes verfällt oder widerrufen wird,
c) wenn das Land Südtirol die Einstellung der Linien oder Fahrten verfügt, die Gegenstand der Subkonzession oder der Untervergabe sind.
2. Die Subkonzession oder die Untervergabe wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen laut Artikel 6 nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten laut Artikel 7 nicht erfüllt werden.