1. Für die Durchführung von Linien- und ergänzenden Linienverkehrsdiensten im Unterauftrag müssen Autobusse verwendet werden, die
a) nicht älter als 12 Jahre ab Erstzulassung sind,
b) für Stehplätze zugelassen sind,
c) mit technischen Geräten für die Entwer-tung der Fahrscheine des Verkehrsverbun-des ausgestattet sind, die von der für die technische Verwaltung des Verkehrsver-bundsystems zuständigen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden,
d) mit Fahrtzielanzeige (Nummer und Be-nennung) ausgestattet sind,
e) über Haltestellenwunschtasten verfügen,
f) nach den Vorgaben des zuständigen Landesamtes als öffentliches Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes erkennbar sind,
g) über Plätze verfügen, die Menschen mit Behinderung vorbehalten sind.
2. Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllen, können nach vorheriger Ermächtigung durch das zuständige Landesamt genutzt werden, um den öffentlichen Verkehrsdienst ohne Unterbrechung durchführen zu können und die Mobilität der Fahrgäste zu gewährleisten. In diesem Fall können auch alternative Entwertungssysteme eingerichtet werden.