1. Die ergänzenden Linienverkehrsdienste laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes müssen genehmigt und an Unternehmen vergeben werden, welche die für die Ausübung der öffentlichen Personenverkehrsdienste vorgesehenen Voraussetzungen haben.
2. Im Angebot müssen die Unternehmen angeben, für welche Dienste ein Unterauftrag vorgesehen ist und welches Unternehmen beauftragt werden soll. Der Anteil der Untervergabe darf höchstens 20 Prozent betragen.
3. Wird der ergänzende Verkehrsdienst an einen Linienkonzessionär vergeben, muss dieser erklären, dass er über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die eigenen Konzessionsdienste regulär, wie im geltenden Landesfahrplan festgelegt, durchzuführen, und dass er die in Artikel 6 festgelegten Qualitätskriterien einhält.