1. Die Linienverkehrsdienste laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes wenden sich fortlaufend, periodisch oder vorübergehend, mit festgelegten Strecken, Haltestellen, Fahrplänen und Tarifen an die Gesamtheit der Fahrgäste.
2. Die gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes genehmigten ergänzenden Linienverkehrs-dienste werden auf festgelegten Strecken mit genehmigten Haltestellen und Tarifen durchgeführt, sie wenden sich an die Gesamtheit der Fahrgäste oder an spezifische Fahrgastkategorien und können von öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten beantragt werden. Zu diesen Diensten zählen:
a) Versuchsdienste zur Einführung von technisch innovativen Verkehrssystemen oder zur Feststellung der potenziellen Nachfrage,
b) Nachtdienste,
c) Rufdienste für Gebiete mit geringer Nachfrage,
d) zeitlich begrenzte Dienste anlässlich besonderer Ereignisse oder Veranstaltungen,
e) zu touristischen Zwecken saisonal eingerichtete Dienste,
f) Dienste zur Anbindung an Flughäfen.