1. Diese Richtlinien regeln unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Wettbewerbs die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigungen für die Subkonzession und Untervergabe der öffentlichen Linienverkehrsdienste zur Beförderung von Personen auf der Straße sowie die Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge.
2. Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, müssen Unternehmen, deren Ressourcen nicht ausreichen, um die Dienste abzudecken, andere Unternehmen in Anspruch nehmen, und zwar mittels Abschluss einer Subkonzession gemäß Vorschriften und Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. Diese Bestimmung ist aufgrund der Übergangsbestimmung von Artikel 60 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, weiterhin aufrecht.
3. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in der Folge Landesgesetz genannt, regeln diese Richtlinien auch die Verwendung der Fahrzeuge laut Artikel 24 des Landesgesetzes.