1. Um das Angebot der Linienverkehrsdienste zu verbessern, kann die Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen genehmigt werden.
2. In Gebieten mit geringer Nachfrage kann für die Durchführung der ergänzenden Linienverkehrsdienste die Verwendung von Fahrzeugen zur Eigennutzung genehmigt werden, sofern die beruflichen Voraussetzungen für die Durchführung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten vorliegen.
3. Im Falle der Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen und Fahrzeugen zur Eigennutzung können alternative Entwertungssysteme vorgesehen werden.
4. Der Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung der Fahrzeuge laut den Absätzen 1 und 2 im Linienverkehr wird auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe des Zeitraums, des Streckenverlaufes und des Kennzeichens des einzusetzenden Fahrzeuges gestellt.
5. Der Antrag unterliegt der Stempelsteuer.
6. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.
7. Die Ermächtigung wird höchstens für die Dauer der Gültigkeit des geltenden Fahrplanes oder des Dienstturnus ausgestellt.
8. Die Ermächtigung muss an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden.