1. Die Autobusse für den Mietbusdienst mit Fahrer können in besonderen, durch Ressourcenmangel bedingten Fällen im Linienverkehrsdienst eingesetzt werden.
2. Das Verkehrsunternehmen stellt einen Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung von Mietbussen im Linienverkehr auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe der Linien, des Zeitraums, des Kennzeichens und der Klasse des einzusetzenden Fahrzeuges sowie der Eignung für die angefragte Strecke.
3. Der Antrag unterliegt der Stempelsteuer.
4. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.
5. Die Ermächtigung wird höchstens für die Dauer der Gültigkeit des geltenden Fahrplanes oder des Dienstturnus ausgestellt.
6. Die Ermächtigung muss an Bord des Busses aufbewahrt werden.
7. Die Fahrzeuge müssen unter Beachtung der Vorschriften oder Einschränkungen betreffend die Befahrbarkeit der Straßen und der eventuellen Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung sowie sonstiger Vorschriften der jeweils zuständigen öffentlichen Ämter eingesetzt werden.
8. Die Ermächtigung wird vorbeugend ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen laut Artikel 6 nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten laut Artikel 7 nicht erfüllt werden. Die Aussetzung kann innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht werden, die jedoch höchstens drei Monate ab Mitteilung der Aussetzung betragen darf.
9. Die Ermächtigung wird ausgesetzt oder widerrufen, wenn die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit im Sinne von Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2014, Nr. 24, ausgesetzt oder widerrufen wird.