1. Für die für den Liniendienst zugelassenen Autobusse ist zur Durchführung von Diensten auf Linien, die nicht im Fahrzeugschein angeführt sind, eine Ermächtigung erforderlich.
2. Der Subkonzessionär stellt einen Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung von Linienbussen auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe der Linien, des Zeitraums der Durchführung des Dienstes, des Kennzeichens und der Klasse des einzusetzenden Fahrzeuges sowie der Eignung für die angefragte Strecke.
3. Dem Antrag müssen beigelegt werden
a) die Erklärung des Konzessionärs über die Subkonzession des Dienstes,
b) die Erklärung des Subkonzessionärs, dass er über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die eigenen Liniendienste durchzuführen.
4. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.
5. Die Ermächtigung wird höchstens für die Gültigkeitsdauer des geltenden Fahrplanes ausgestellt.
6. Die Ermächtigung muss an Bord des Busses aufbewahrt werden.
7. Die Ermächtigung wird vorbeugend ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen laut Artikel 6 nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten laut Artikel 7 nicht erfüllt werden. Die Aussetzung kann innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht werden, die jedoch höchstens drei Monate ab Mitteilung der Aussetzung betragen darf.