(1) Die Landesregierung erlässt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen ist, Richtlinien für die Abwicklung der Betriebskontrollen, nach Anhörung des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
(2) Die Richtlinien werden im Einklang mit folgenden Kriterien erlassen:
(3) 2)