(1) Artikels 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“1. Alle besetzten Stellen, sowie jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sein. Ausgenommen ist nur das Saisonspersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist und die Personen mit Behinderungen, die vor ihrer Anstellung ein Anvertrauungsabkommen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, abgeschlosen haben.”