1. Die Ausgaben für die Führung der Stiftung werden mit folgenden Mitteln bestritten:
a) durch die Beiträge, welche die Gründungsmitglieder, die Stadtgemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen der Stiftung jährlich zum Zwecke des Haushaltsausgleiches zuweisen, und zwar in gleichem Ausmaß für die Führung des Stadttheaters als auch für die Führung des Konzerthauses;
b) durch die Erlöse, die aufgrund der Vermietung der Säle und anderer verfügbarer Räumlichkeiten eingenommen werden;
c) durch andere mögliche Einnahmen.
2. Die Summe der Beitragsanteile, die jährlich vom Verwaltungsrat im Voraus in Absprache mit den Gründungsmitgliedern festgelegt wird, ist zusammen mit den anderen Einnahmen gemäß Buchstaben b) und c) des Absatzes 1) dafür bestimmt, die Tätigkeit der Stiftung zu gewährleisten.
3. Die Ausgaben der Stiftung dürfen den im Haushaltsvoranschlag und seinen Änderungen vorgegebenen Rahmen keinesfalls überschreiten. Eventuelle von der Stiftung darüber hinaus eingegangene Passivverpflichtungen können auf keinen Fall den Gründungsmitgliedern angelastet werden. Letztere haben über den vereinbarten Beitrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) hinaus keine weiteren Finanzierungsverpflichtungen.