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Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
Erwachsenenkurse der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache (abgeändert mit Beschluss Nr. 722 vom 24.08.2021)

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folgende Bestimmungen zur Durchführung der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache zu genehmigen:

Art. 1
Organisation, Kursorte und Kursaufbau

1. Die Abendoberschule wird vom Amt für Schulverwaltung des Deutschen Schulamtes in Zusammenarbeit mit den Oberschulen verwaltet. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung zwischen dem Direktor des Amtes für Schulverwaltung und der Schulführungskraft der jeweiligen Oberschule abgeschlossen. Die Koordinierungstätigkeiten in den Bereichen Unterricht und Prüfung vor Ort werden von Schulführungskräften oder Lehrpersonen der Oberschulen erbracht.

2. Angeboten wird die Abendoberschule in den Orten Bozen, Brixen, Bruneck und Meran und je nach Interesse auch in anderen Orten des Landes.

3. Die Abendoberschule ermöglicht den Abschluss über die unteren Klassenstufen und bereitet auf die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule vor.

4. Die Abendoberschule ist wie folgt aufgebaut:

  1. Vorbereitungsjahr (1. und 2. Klassenstufe)
  2. 1. Kursjahr (3. und 4. Klassenstufe)
  3. 2. Kursjahr (5. Klassenstufe).

5. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt im 1. Kursjahr 10 und im zweiten 8 Personen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mindestteilnehmerzahl auch unterschritten werden. Die Höchstzahl pro Kursjahr beträgt in der Regel 20 Personen. Es können auch kombinierte Klassen mit Schülergruppen von unterschiedlichen Schultypen errichtet werden.

6. Das Vorbereitungsjahr wird modulartig (auch nur für einzelne Wochen) je nach Bedarf angeboten. Für diese Kurse gibt es keine Mindestteilnehmeranzahl.

7. Für die Abwicklung des Unterrichts sind nach Möglichkeit landeseigene Strukturen zu nutzen.

Art. 2
Zielgruppe

1. In die Abendoberschule einschreiben können sich Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder innerhalb des Kalenderjahres der Anmeldung vollenden.
In schwerwiegenden und dokumentierten Fällen, in denen ein Besuch der Tagesschule z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, kann dieses Alterslimit im 1. Kursjahr auf 17 Jahre herabgesetzt werden.

2. Soweit didaktisch vertretbar, können Personen auch im 2. Semester aufgenommen werden. Diese müssen allerdings das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

3. Zur Vorbereitung auf Prüfungen können Gasthörerinnen und Gasthörer am Unterricht von Einzelfächern teilnehmen, sofern dies didaktisch vertretbar ist.

Art. 3
Schulkalender

1. Der Unterricht findet nach dem geltenden Schulkalender statt. Die Kurse starten spätestens innerhalb einer Woche nach Unterrichtsbeginn gemäß Schulkalender.

Art. 4
Stundenplan und Programme

1. Der Unterricht umfasst in den zwei Kursjahren ein Jahresstundenkontingent von insgesamt mindestens 1.400 Stunden, die in der Regel auf 5 Tage pro Woche aufgeteilt sind. Die Aufteilung des gesamten Stundenkontingentes auf die einzelnen Fächer erfolgt in der Regel im Verhältnis zu den in den Rahmenrichtlinien vorgesehenen Stundentafeln. Die Schülerinnen und Schüler haben bezogen auf jede einzelne Klassenstufe eine Anwesenheitspflicht von 75% der im Stundenplan vorgesehen Stunden.

2. Die Verwaltung kann auch vorsehen, dass sich die Schülerinnen und Schüler für einzelne Fächer im Eigenstudium vorbereiten. In diesem Fall ist den Schülerinnen und Schülern geeignetes didaktisches Material und Begleitung (auch in Form von E - learning) zur Verfügung zu stellen.

3. Die Programme werden in der Vereinbarung laut Art. 1 festgelegt und berücksichtigen das jeweilige Schulcurriculum.

Art. 5
Lehrpersonal

1. Die Lehrtätigkeit wird von Lehrpersonen der Oberschule und der Berufsschule erbracht. Sofern der Dienst von internem Personal nicht gewährleistet werden kann, werden externe Personen als Referenten und Referentinnen eingesetzt.

2. Die Lehrpersonen der Abendoberschule können auch als Mitglieder der Prüfungskommissionen eingesetzt werden, bzw. dem Klassenrat angehören, vor welchem die Vorprüfung zur Abschlussprüfung abgelegt wird.

3. Die Lehrpersonen erhalten auf der Grundlage ihres abhängigen Arbeitsverhältnisses einen Zusatzauftrag mit eigener Vergütung laut Art. 9. Bei Bedarf können die Lehrerstunden aus dem Landesplansoll entnommen werden.

Art. 6
Bewertung

1. Die Oberschule, der die Abendoberschule zugeordnet ist, nimmt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler vor. Dies geschieht von der 1. bis zur 4. Klassenstufe als Eignungs- oder Ergänzungsprüfung durch eine Prüfungskommission und in der 5. Klassenstufe als Vorprüfung zur Abschlussprüfung durch einen Klassenrat.

2. Die Form der Prüfungen orientiert sich an den zu erreichenden Kompetenzen. Die jeweilige Schule entscheidet, ob die Prüfungen zweimal pro Schuljahr am Ende jeden Semesters oder einmalig am Ende des Schuljahres abgenommen werden.

3. Jedes im Rahmen einer Eignungsprüfung positiv beurteilte Fach wird für den Fall, dass die Kandidaten und Kandidatinnen die Gesamteignung über die angestrebte Klassenstufe nicht erhalten, als Guthaben für jede nachfolgende Eignungsprüfung desselben Schultyps und derselben Fachrichtung anerkannt. Somit wird dasselbe Fach über dieselbe Klassenstufe bei einer nachfolgenden Eignungsprüfung nicht mehr geprüft.

4. Jedes im Rahmen einer Eignungsprüfung negativ beurteilte Fach wird bei der unmittelbar darauf folgenden Eignungsprüfung erneut geprüft. Die Gesamteignung über die jeweilige Klassenstufe wird erteilt, sobald der Kandidat/die Kandidatin in allen Fächern positiv bewertet wurde.

5. Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Eignungsprüfungen am Ende des Schuljahres in nicht mehr als drei Fächern negativ beurteilt wurden, haben das Recht an Aufholprüfungen laut geltender Regelung teilzunehmen, alle anderen müssen das Schuljahr an der Abendoberschule, eventuell auch nur als Gastschüler in den negativen Fächern, wiederholen.

Art. 7
Bescheinigungen

1. Die Schulführungskraft der Oberschule, welcher die Abendoberschule zugeordnet ist, stellt eine Bescheinigung über die positiv bewerteten Fächer oder über die erreichte Gesamteignung aus.

Art. 8
Bildungsweg und Anerkennung der Bildungsguthaben

1. Zuständig für die Anerkennung von positiv bewerteten Abschnitten im bisherigen Bildungsweg ist die Schulführungskraft der Oberschule, welcher die Abendoberschule zugeordnet ist. Dabei wird der Beschluss der Landesregierung Nr. 470 vom 21.04.2015 betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen der Oberschule wie folgt angewandt:

a) Bewerberinnen und Bewerber, welche die 1. Klassenstufe an einer Oberschule oder Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können ohne Eignungsprüfungen in die 2. Klassenstufe einsteigen.

b) Bewerberinnen und Bewerber, welche die 2. Klassenstufe an einer Oberschule oder Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können ohne Eignungsprüfung in die 3. Klassenstufe einsteigen. Die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einzelner Fächer laut oben genanntem Beschluss sind im Laufe des ersten Kursjahres abzulegen.

c) Die Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Abschluss über die 2. Klassenstufe an einer Oberschule oder Berufsschule haben, müssen eine Eignungsprüfung über die 2. Klassenstufe ablegen. Fächer der ersten beiden Klassenstufen, die in den Stundentafeln der höheren Klassen nicht mehr aufscheinen und auch nicht Grundvoraussetzung für eines der schultypspezifischen Fächer sind, werden nicht bewertet.

Art. 9
Vergütungen

1. Lehrerinnen und Lehrer der Oberschulen und der Berufsschulen erhalten für die Unterrichtstätigkeit 40 € pro Unterrichtseinheit. Für Unterrichtseinheiten mit E-Learning kann die Verwaltung bei Bedarf einen höheren Stundensatz anwenden. Außerdem kann die Verwaltung für zusätzliche Arbeiten wie z. B. Erstellung von Unterrichtsmaterial, Durchführung der Prüfung, Verwaltungsüberstunden vergüten.

2. Für die Koordinierungstätigkeit sind folgende Pauschalbeträge festgelegt:
a) 2.000 – 3.000 € für jeden Kursort und für jede betreute Klasse zusätzlich zwischen 1.600 € und 2.500 €, je nach Anzahl der betreuten Schultypen und Fachrichtungen und Schülerinnen und Schüler,
b) 115 € pro Klasse, falls der Prüfungsort nicht mit dem Ort, an welchem der Unterricht stattgefunden hat, übereinstimmt.

3. Die Bezahlung der Unterrichts- und der Koordinierungstätigkeit erfolgt über die zuständigen Gehaltsämter, anhand der Geldmittel, die mit eigenem Beschluss zur Vergütung der Überstunden des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschule festgelegt werden.

4. Für die Koordinierungstätigkeiten kann an Stelle der Vergütung eine Freistellung vom Unterricht vorgenommen werden.

5. Referentinnen und Referenten, die durch Werkverträge oder den Austausch der Handelskorrespondenz beauftragt werden, werden in der Regel in steuerrechtlicher Hinsicht wie folgt klassifiziert und erhalten für ihre Referententätigkeit folgende Vergütung:
a) Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit: Vergütung pro Unterrichtseinheit von 40 € zuzüglich eventueller Vorsorgebeiträge sowie Mehrwertsteuer.
b) Einkommen aus geregelter fortwährender Zusammenarbeit(„co.co.co.“): Vergütung pro Unterrichtseinheit von 40 € abzüglich des gesetzlichen „INPS“- und „INAIL“- Beitrages, der zu Lasten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers gehen.
Die Referentinnen und Referenten können jedoch auch anderen steuerrechtlichen Einkommenskategorien angehören bzw. ihre Referententätigkeit im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausüben.

6. Den Lehrpersonen der Oberschule und der Berufsschule werden die Spesen für die Fahrt vom Wohnsitz oder vom Dienstsitz (falls näher) zum Ort, an dem der Abendschulunterricht stattfindet, vergütet.

7. Die Fahrtspesen der Referentinnen und Referenten werden nach den Bestimmungen der Landesbediensteten im Außendienst vergütet und beziehen sich auf die Strecke vom Wohnort zum Ort der Leistungserbringung. Der Satz für die so genannte Kilometerpauschale wird im Rahmen der Auftragserteilung im Detail geregelt.

Art. 10
Gebühren

1. Von den Schülerinnen und Schülern sind eine Einschreibegebühr und eine Besuchsgebühr zu entrichten.

2. Die Einschreibegebühr beträgt 100 € und ist von allen Schülerinnen und Schülern bei der Anmeldung zu entrichten. Die Einschreibegebühr beträgt 100 € und ist der Schule, in welcher die Schülerinnen und Schüler eingeschrieben sind, zu überweisen.

3. Die Besuchsgebühr beträgt 450 € für ein ganzes Schuljahr bzw. 225 € für ein Halbjahr. Für Repetenten werden diese Beträge auf die Hälfte gekürzt. Die Besuchsgebühr ist an die Schule, in welcher der Abendschulunterricht stattfindet, zu überweisen.

4. Für Schülerinnen und Schüler des Vorbereitungsjahres, sowie für eventuelle Gasthörer ergibt sich die Besuchsgebühr aufgrund der besuchten Unterrichtseinheiten und zwar: Die ersten 50 Stunden werden mit der Einschreibegebühr verrechnet. Alle weiteren Unterrichtseinheiten kosten 2 € pro Stunde.

5. Für Repetenten wird der errechnete Betrag auf die Hälfte gekürzt. Bei Kursgruppen mit weniger als 7 Teilnehmern wird die Gebühr im Verhältnis erhöht.

6. Für die Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien kann die Verwaltung im Bedarfsfall zusätzliche Gebühren einheben.

7. In besonderen sozialen Härtefällen kann man von der Besuchsgebühr auch befreit werden. Bei Abbruch der Abendschule kann ein Teil der Besuchsgebühr rückvergütet werden. Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig von der Dauer des Besuchs. Die Einschreibegebühr ist auf jeden Fall zu bezahlen und kann auch nicht rückvergütet werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer übertragbaren Gutschrift auf ein darauf folgendes Schuljahr. Die Befreiung, Rückvergütung oder Übertragung erfolgt mit begründeter Maßnahme des Direktors des Amtes für Schulverwaltung.

Die Einnahmen aus den Besuchsgebühren sind jährlich auf dem Kapitel E03100.0240 des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen festzustellen.

Art. 11
Aufhebung von Bestimmungen

Der Beschluss vom 27.08.2012, Nr. 1254 ist widerrufen.

 

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