In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

l) Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Nr. 91)
Änderungen zum Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, "Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen"

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 10. Mai 2016, Nr. 19.

Art. 1

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: “Regelung des Verwaltungsverfahrens“.

Art. 2

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Umsetzung der Ziele des Gesetzes hält sich die Verwaltung bei ihrer Tätigkeit nach den Kriterien der Unparteilichkeit, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit, der Zügigkeit, der Öffentlichkeit, der Transparenz, sowie an die Grundsätzen des Rechts der Europäischen Union.“

(2) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden folgende Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater eingefügt:

„1/bis Die Beziehungen zwischen privaten Rechtssubjekten und der Verwaltung sind auf beiden Seiten von loyaler Zusammenarbeit, Redlichkeit und gutem Glauben geprägt.

1/ter Die Verwaltung erleichtert den Zugang zu den Verwaltungsverfahren insbesondere auch durch eine verständliche Sprache in den Verwaltungsakten.

1//quater Im Sinne der Effizienz und Transparenz der Verwaltungstätigkeit und zur Gewährleistung der digitalen Rechte der Bürger sowie der Unternehmen fördert die Verwaltung die Beteiligung am Verwaltungsverfahren und das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen durch entsprechende Informations- und Kommunikationstechnologie; sie sorgt dafür, dass diese Technologie verwaltungsintern, verwaltungsübergreifend und für Beziehungen zu privaten Rechtssubjekten benutzt wird. Zu diesem Zweck plant und realisiert sie ihre digitale Plattform so, dass sie für alle Kategorien nutzerfreundlich, leicht zugänglich und verständlich ist.“

(3) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden im Vorspann nach den Wörtern „Absätzen 1“ die Wörter „, 1/quater“ und, im deutschen Text, nach den Wörtern „ergänzt werden können“ die Wörter „nach Benachrichtigung des Landtages,“ eingefügt sowie, im italienischen Text, am Ende des Vorspannes, die Wörter „, previa comunicazione al Consiglio provinciale“ hinzugefügt.

(4) Im Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „wobei Konzessionen durch Ermächtigungen ersetzt werden können“ gestrichen.

Art. 3

(1) Nach Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1//er (Anwendungsbereich des Gesetzes)

1. Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit des Landes Südtirol, für die Verwaltungstätigkeit der vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften sowie jener, deren Ordnung in seine eigenen, auch delegierten Befugnisse fällt, für die Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen des Bildungssystems des Landes sowie allgemein für die Verwaltungstätigkeit der vom Land gegründeten und wie auch immer benannten Einrichtungen öffentlichen Rechts.

2. Die privaten Rechtssubjekte, die für die Körperschaften laut Absatz 1 Verwaltungstätigkeiten vorstehen, gewährleisten die Einhaltung der Kriterien und Grundsätze dieses Gesetzes auf einem Niveau, das nicht niedriger ist als jenes, zu dem die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet sind.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/quater (Maßnahmen zur Steigerung der Qualität in der Landesverwaltung)

1. Der Generaldirektor des Landes analysiert und kontrolliert regelmäßig die Kosten, die der Verwaltung für sämtliche Verfahren anfallen, den Zeitaufwand für die Abwicklung der Verfahren, die wirtschaftlichen Kosten sowie den bürokratischen Aufwand zu Lasten der Bürger sowie der Unternehmen. Dabei arbeitet der Generaldirektor unter anderem mit den Sozialpartnern zusammen.

2. Alle zwei Jahre verfasst der Generaldirektor einen Bericht über die Tätigkeit laut Absatz 1 und unterbreitet der Landesregierung die Rationalisierungsvorschläge und Korrektureingriffe, die zur Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit erforderlich sind. Der Bericht wird dem Landtag im zuständigen Gesetzgebungsausschuss vorgestellt und auf der Homepage des Landes veröffentlicht.“

Art. 5

(1) Im Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „der im Amtsblatt zu veröffentlichen ist“ durch die Wörter „der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist“ ersetzt, sowie nach dem Wort „Soziales,“ wird das Wort „Familienförderung,“ und nach dem Wort „Sport,“ werden die Wörter „geförderter Wohnbau sowie“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/quater Die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 tauschen, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, sämtliche Informationen über wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art aus, die sie gewährt haben.“

Art. 6

(1) Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.“

(2) Artikel 2/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.“

(3) In Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Vergünstigung“ durch die Wörter „wirtschaftlichen Vergünstigung“ ersetzt.

(4) In Artikel 2/bis Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Worte „Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4“ durch die Wörter „Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden“ ersetzt.

Art. 7        delibera sentenza

(1) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Dauer des Verfahrens)

1. Wird das Verfahren auf Antrag pflichtmäßig eingeleitet oder muss es von Amts wegen eingeleitet werden, so sind die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 verpflichtet, es durch eine ausdrückliche Maßnahme abzuschließen. Stellt die Verwaltung fest, dass der Antrag offensichtlich nicht entgegennehmbar, unzulässig, unverfolgbar oder unbegründet ist, schließt sie das Verfahren mit ausdrücklicher Maßnahme in vereinfachter Form ab; die entsprechende Begründung besteht in einem knappen und verständlich formulierten Hinweis auf den Sachverhalt oder Rechtsgrund, der dafür entscheidend ist. Im Falle der Maßnahme in vereinfachter Form findet Artikel 11/bis keine Anwendung.

2. Der Direktor der zuständigen Abteilung oder der von ihm bevollmächtigte Direktor der Organisationseinheit verfügt die Archivierung des Verfahrens, sobald die abschließende Maßnahme mitgeteilt oder durchgeführt ist oder wenn sich für die Verwaltung keine Verpflichtung ergibt, auf einen Antrag oder auf einen amtlichen Bericht hin tätig zu werden.

3. Die Unterlagen und Anträge, die bei einer Organisationseinheit vorgelegt werden, die zwar zur Landesverwaltung oder zu den Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 gehört, aber nicht für die Entgegennahme zuständig ist, sowie Unterlagen und Anträge, die beim Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit vorgelegt werden, sind von Amts wegen der zuständigen Stelle weiterzuleiten.

4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage. Ist angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens, der Art der geschützten öffentlichen Interessen oder der besonderen Komplexität des Verfahrens eine längere Frist für den Abschluss des Verfahrens unabdingbar, wird mit Beschluss der Landesregierung, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, eine andere Frist festgelegt. Diese Frist darf 180 Tage nicht überschreiten. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen.

5. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, läuft die Frist laut Absatz 4 bei Antragsverfahren ab dem Datum, an dem die zuständige Verwaltung den Antrag entgegennimmt, und bei Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ab dem Datum der Einleitung.

6. Die Frist laut Absatz 4 wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  1. solange die Frist noch behängt, die gemäß Artikel 15/bis Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, um schriftliche Eingaben und Unterlagen vorzulegen,
  2. solange die Frist von nicht mehr als 30 Tagen noch behängt, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) gewährt und gegebenenfalls bei Vorliegen triftiger Gründe auf begründeten Antrag des Betroffenen um höchstens weitere 30 Tage verlängert wurde, um Erklärungen abzugeben und unrichtige oder unvollständige Erklärungen oder Anträge richtig zu stellen beziehungsweise zu ergänzen, sofern zulässig,
  3. in Erwartung des Erlasses obligatorischer Gutachten, fakultativer Gutachten und der Fachgutachten laut den Artikeln 19 und 20.

7. Die Frist laut Absatz 4 kann ein einziges Mal, für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, ausgesetzt werden, um von Amts wegen Informationen oder Unterlagen im Sinne von Artikel 5 einzuholen.“

massimeBeschluss vom 19. März 2024, Nr. 147 - Verwaltungsverfahren mit einer längeren Frist für den Verfahrensabschluss 2024
massimeBeschluss vom 27. Februar 2018, Nr. 169 - Verwaltungsverfahren mit einer längeren Frist für den Verfahrensabschluss 2018
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1480 - Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993. Fristen für den Abschluss der Verfahren. Aufrechterhaltung der Rechtsgültigkeit des Beschlusses vom 15. November 2016, Nr. 1245 in geltender Fassung
massimeBeschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245 - Verwaltungsverfahren mit einer längeren Frist für den Verfahrensabschluss (abgeändert mit Beschluss Nr. 205 vom 21.02.2017) (siehe auch Beschluss Nr. 1480 vom 28.12.2017)

Art. 8

(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/bis (Ersatzbefugnis)

1. Ist die Frist für den Abschluss eines Verfahrens im Sinne von Artikel 4, für das die Landesverwaltung zuständig ist, erfolglos verstrichen, können sich die Antragstellenden an den Generaldirektor des Landes wenden; dieser muss kraft seiner Ersatzbefugnis das Verfahren über die zuständigen Organisationseinheiten innerhalb einer Frist abschließen, die der Hälfte der ursprünglich vorgesehenen entspricht.

2. Bei Verwaltungsverfahren, die in die Zuständigkeit der anderen Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 fallen, hat die ranghöchste Führungskraft der Körperschaft die Ersatzbefugnis.

3. Für die Zwecke dieses Artikels wird auf der Webseite der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 für jedes Verfahren die Person samt Kontaktadresse angegeben, der die Ersatzbefugnis übertragen ist und an die sich der Antragsteller wenden kann.“

Art. 9

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Unterlagen)

1. Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.

2. Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8, müssen die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.

3. Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Organisationseinheiten laut Absatz 2 befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt.

4. Die Kontrollen über die Erklärungen laut Absatz 2 und die amtliche Einholung und Feststellung der Angaben über Tatsachen, Status und Eigenschaften laut Absatz 3, erfolgen ausschließlich auf telematischem Weg, indem die bescheinigenden Verwaltungen den mit den Verfahren befassten Verwaltungen Datenfernzugriffe zur Verfügung stellen, unter Einhaltung der in den Bereichen digitale Verwaltung und Datenschutz vorgesehenen technischen Regelungen.

5. In jedem Fall werden geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Erklärungen veranlasst.

6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.

7. Zum Schutz der Vertraulichkeit der sensiblen Daten dürfen die einzuholenden und zu übermittelnden Daten nur die Informationen über Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften enthalten, welche vom Gesetz oder von Verordnungen vorgesehen sind und für die Zwecke, für die sie eingeholt werden, unerlässlich sind.

8. Ärztliche, Gesundheits- und tierärztliche Bescheinigungen, Ursprungsbezeichnungen, EG-Zertifizierungen, Patente und Marken dürfen nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sofern dies nicht ausdrücklich von den einschlägigen Bestimmungen erlaubt ist. Die von Schulen für die Durchführung nicht wettkampfmäßiger Sports verlangten ärztlichen und Gesundheitsbescheinigungen werden von einer einzigen Eignungsbescheinigung mit Wirkung für das gesamte Schuljahr ersetzt, welche vom Hausarzt ausgestellt wird.

9. Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten, dürfen die Ersatzerklärungen laut diesem Artikel ausschließlich für personenbezogene Daten leisten, die von öffentlichen oder privaten Subjekten italienischen Rechts bescheinigt oder bestätigt werden können oder sich im Rahmen der Stichprobenkontrollen laut diesem Gesetz überprüfen lassen. Für Bürger der Europäischen Union gelten dieselben Bestimmungen wie für italienische Staatsbürger.”

Art. 10

(1) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. In jeder zugestellten Verwaltungsmaßnahme müssen die Anfechtungsfrist und die für die Beschwerde zuständige Behörde angegeben werden.“

Art. 11

(1) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Zustellung und Mitteilung der Verwaltungsakte)

1. Die Verwaltung verfügt die Mitteilung der Verwaltungsakte und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ihre Zustellung.

2. Hat der Bürger der Verwaltung die eigene zertifizierte elektronische Postadresse oder ein anderes digitales Domizil angegeben, erfolgt die Mitteilung der Verwaltungsakte, die an ihn gerichtet sind, ausschließlich auf diesem Weg.

3. Fehlt die Angabe laut Absatz 2, wird dem Bürger eine Kopie des elektronischen Originaldokuments in Papierform mit einfacher Post zugesendet. Ist die Zustellung des Verwaltungsaktes vorgesehen, so erfolgt sie per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

4. Mitteilungen von Verwaltungsakten an Unternehmen und Freiberufler erfolgen ausschließlich durch Informations- und Kommunikationstechnologien.

5. Für jene privaten Rechtssubjekte, für die das Gesetz keine besondere Modalität der elektronischen Übermittlung von Verwaltungsakten vorschreibt, erfolgt die Mitteilung dieser Akte gemäß Absatz 3.

6. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, entspricht die Mitteilung der digitalen Urkunde nach den Modalitäten der Absätze 2 und 4 der Zustellung auf dem Postweg.“

Art. 12

(1) Im Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden im italienischen Text die Wörter „Presidente della Giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“ ersetzt.

(2) In Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „dreißig“ durch die Ziffer „45“ ersetzt.

(3) Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:

„5. Die Beschwerde muss bei dem in der Mitteilung angegebenen Organ eingebracht werden oder bei dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, direkt oder per Zustellung, Einschreiben mit Empfangsbestätigung, oder über die zertifizierte elektronische Post. Zur Einhaltung der Frist gilt das Datum des Postaufgabestempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt wird, oder das Datum der Empfangsbestätigung der Mitteilung, wenn die Beschwerde über die zertifizierte elektronische Post übermittelt wird.

6. Beschwerden, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei Organen eingebracht werden, die zwar nicht zuständig sind, aber den Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 angehören, werden nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern von Amts wegen dem zuständigen Organ weitergeleitet.“

(4) Artikel 9 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„12. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, dem Beschwerdeführer und den anderen Betroffenen, denen die Beschwerde mitgeteilt worden war, in der von Artikel 8 bestimmten Art und Weise auszufertigen und zuzustellen.“

(5) Artikel 9 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„13. Das entscheidende Organ hat die Pflicht, über die Beschwerde mit begründeter Maßnahme innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist, zu entscheiden. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Rekurs gemäß Artikel 31 des Kodexes zum Verwaltungsprozess, genehmigt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 2. Juli 2010, Nr. 104, einreichen, unbeschadet seiner Rechte, den eventuell durch die verspätete Behandlung der Beschwerde entstandenen Schaden geltend machen zu können.“

Art. 13

(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit)

1. Die jeweilige Organisationseinheit der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sachverhaltsermittlung und für die Erfüllung jedes sonstigen Verfahrenserfordernisses sowie für die Ausarbeitung oder den Erlass und die allfällige Durchführung der abschließenden Maßnahme verantwortlich, und zwar vorbehaltlich dessen, was Artikel 11 bestimmt.

2. Sind mehrere Organisationseinheiten derselben Landesabteilung für die Sachverhaltsermittlung zuständig, so weist der Abteilungsdirektor die Verantwortung für das Verfahren jener Einheit zu, welche am stärksten damit befasst ist oder den Vorschlag für die abschließende Maßnahme ausarbeiten muss.

3. Sind mehrere Landesabteilungen für die Sachverhaltsermittlung zuständig, so liegt die Verantwortung für das Verfahren beim Direktor jener Abteilung, welche am stärksten damit befasst ist oder den Entwurf für die abschließende Maßnahme ausarbeiten muss.“

Art. 14

(1) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 11 (Verfahrensverantwortlicher)

1. Der Direktor der Landesabteilung, die für die Ausarbeitung oder Ausfertigung der abschließenden Maßnahme zuständig ist, nimmt sämtliche Anträge und amtlichen Berichte entgegen und leitet sie unverzüglich den unterstellten Organisationseinheiten weiter, es sei denn, die Bearbeitung fällt in seine Zuständigkeit.

2. Der Abteilungsdirektor kann mit Dienstanweisung anordnen, dass die Anträge und Berichte direkt von den Organisationseinheiten und Beamten entgegengenommen werden, die für das Verfahren verantwortlich sind.

3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Abteilungsdirektor mit Dienstanweisung etwas anderes verfügt, übernimmt der Direktor der Organisationseinheit, der zuständigkeitshalber den Antrag oder amtlichen Bericht erhält, selbst die Verantwortung für eine oder mehrere Phasen der Sachverhaltsermittlung und für die Erfüllung aller Obliegenheiten in Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfahren, sowie die Ausfertigung oder Ausarbeitung der abschließenden Maßnahme, oder er überträgt die Verantwortung, im Rahmen der institutionellen Zuständigkeiten, auf einen anderen Bediensteten.

4. Solange das Verfahren nicht einem Mitarbeiter zugewiesen wird, ist der Direktor der Organisationseinheit, dem der zuständige Abteilungsdirektor das Verfahren übertragen hat, oder sein Stellvertreter, für das Verfahren verantwortlich.

5. Der Direktor der Organisationseinheit veranlasst die Mitteilungen laut Artikel 14.

6. Die Verantwortung der in der Angelegenheit ermittelnden Organisationseinheit bleibt auch dann bestehen, wenn allfällige verfahrensbezogene, buchhalterische oder Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, es sei denn, den Betroffenen wird etwas anderes mitgeteilt.“

Art. 15

(1) Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. In den Verfahren, die auf Antrag der betroffenen Partei eingeleitet werden, teilen der für das Verfahren Verantwortliche oder die zuständige Behörde, bevor die negative Maßnahme formell getroffen wird, den Betroffenen unverzüglich die Gründe mit, die die Annahme des Gesuches hindern. Die Betroffenen haben das Recht, innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich vorzubringen. Diese Mitteilung unterbricht die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, die nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen oder, vor Ablauf dieser Frist, ab Vorlage der Einwände neu zu laufen beginnen. Innerhalb der Frist von 30 Tagen können die Betroffenen eine Anhörung beantragen. Auch in diesem Fall wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens unterbrochen und beginnt erneut ab dem Datum der Anhörung zu laufen. Die allfällige Ablehnung der genannten Einwände muss in der abschließenden Maßnahme begründet werden. Nichterfüllungen oder Verzögerungen, die der Verwaltung zuzuschreiben sind, können nicht als Hinderungsgründe für die Annahme des Antrags verwendet werden.“

(2) In Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird nach Absatz 2 folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Dieser Artikel gilt nicht für Wettbewerbsverfahren und Verfahren mit Förderungscharakter, bei denen die Anträge miteinander im Wettbewerb stehen, für Verfahren im Bereich der Fürsorge und der ergänzenden Vorsorge, die auf Antrag abgewickelt werden, sowie für Verfahren, die mit einer gebundenen Maßnahme abgeschlossen werden.“

Art. 16

(1) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„a) bewertet, zu Ermittlungszwecken, die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Legitimationserfordernisse und die für den Erlass der Maßnahme erheblichen Voraussetzungen und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für einen angemessenen und zügigen Ablauf der Ermittlung. Insbesondere holt er von Amts wegen die Informationen oder die Unterlagen laut Artikel 5 ein und fordert den Betroffenen, sofern zulässig, auf, Erklärungen auszustellen, fehlerhafte Erklärungen oder Anträge zu berichtigen oder diese, falls unvollständig, zu ergänzen. In den Fällen, in denen ein Lokalaugenschein durchgeführt wird, ausgenommen Lokalaugenscheine im Rahmen einer wie auch immer genannten Kontrolltätigkeit, nimmt der für das Verfahren Verantwortliche die entsprechende Mitteilung an den Eigentümer und den qualifizierten Besitzern der zu begutachtenden Sache vor;“.

(2) Im Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „dem zuständigen Amt“ durch die Wörter „der zuständigen Organisationseinheit“ ersetzt.

Art. 17

(1) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/bis (Interessenkonflikt)

1. Der Verfahrensverantwortliche und die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die abschließende Maßnahme zuständig sind, enthalten sich aller Entscheidungen und ihrer Tätigkeit, wenn ein, auch potentieller Interessenkonflikt besteht, wenn sie sich in einer der Situationen laut Artikel 30 Absatz 1 befinden oder wenn schwerwiegende Gründe dies nahelegen.

2. Jede auch potentielle Situation eines Interessenskonflikts in Zusammenhang mit Interessen jeglicher, auch nicht vermögensrechtlicher Art, ist dem direkten Vorgesetzten zu melden. Dies gilt auch für die Bediensteten, die im Rahmen der Vorbereitung, Ermittlung und Durchführung am Verwaltungsverfahren beteiligt sind.“

Art. 18

(1)Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Sämtliche Dekrete und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen eines Landesrates müssen, bevor sie der zuständige Landesrat unterzeichnet, folgende Sichtvermerke erhalten:

  1. für die fachliche Ordnungsmäßigkeit den Sichtvermerk des für die abschließende Ausarbeitung des Aktes verantwortlichen Direktors der Organisationseinheit,
  2. für die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit den Sichtvermerk des Direktors des innerhalb der Abteilung Finanzen zuständigen Amtes,
  3. für die Rechtmäßigkeit den Sichtvermerk des zuständigen Abteilungsdirektors.

2. Die Sichtvermerke laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind ebenfalls für die Beschlussanträge erforderlich, die der Landesregierung vorgelegt werden.“

(2) Im Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „Amtsdirektor“ durch die Wörter „Direktor der Organisationseinheit“ ersetzt.

Art. 19

(1) Die Überschrift des Artikels 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens“.

(2) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Einleitung des Verfahrens wird allen Personen mitgeteilt, gegenüber denen die abschließende Maßnahme direkte Wirkungen erzeugt und allen, die kraft Gesetzes beitreten müssen. Die Eröffnung des Verfahrens wird weiters jenen bestimmten oder leicht bestimmbaren Personen mitgeteilt, denen aus der abschließenden Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann.“

(3) Nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden folgende Buchstaben e) und f) hinzugefügt:

„e) das Datum, bis zu dem das Verfahren laut den von Artikel 4 vorgesehenen Fristen abgeschlossen sein muss und die rechtlichen Möglichkeiten bei Untätigkeit der Verwaltung;

f) bei Verfahren auf Antrag das Datum, an dem der Antrag eingereicht wurde.“

(4) Nach Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Die Mitteilung laut Absatz 3 Buchstaben a), c) und d) muss immer dann erneuert werden, wenn sich die Abteilung, die Organisationseinheit oder der Verfahrensverantwortliche ändern.“

Art. 20

(1) Die Überschrift und Absatz 1 des Artikels 15 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:

„Art. 15 (Beitritt zum Verfahren)

1. Jeder Träger öffentlicher oder privater Interessen sowie die Träger überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, können, wenn ihnen aus der Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann, dem Verfahren auch mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologie beitreten.“

Art. 21

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Rechte der am Verfahren Beteiligten)

1. Die Rechtsubjekte laut Artikel 14 und jene gemäß Artikel 15 haben folgende Rechte:

  1. sie können die Verfahrensakten einsehen, sofern das Recht auf Zugang nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist;
  2. sie können, innerhalb der erteilten Frist von nicht mehr als 30 Tagen, schriftliche Eingaben und Unterlagen vorlegen, die die Verwaltung berücksichtigen muss, wenn sie mit dem Verfahren zusammenhängen.“

Art. 22

(1) Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„2. Die Vereinbarungen laut Absatz 1 müssen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, gemäß Artikel 7 begründet sein und schriftlich abgeschlossen werden, andernfalls sind sie nichtig. Auf die Vereinbarungen werden die Grundsätze des Zivilgesetzbuches hinsichtlich des Schuldrechtes und der Verträge angewandt, sofern nicht anders vorgesehen und soweit vereinbar.“

Art. 23

(1) Der Titel von Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit und Bestimmungen zur Dienststellenkonferenz“.

(2) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Ist es zweckmäßig, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren berührt werden, für welches ausschließlich das Land zuständig ist, gleichzeitig zu prüfen, beruft der Direktor der Landesabteilung, die für die Durchführung der abschließenden Maßnahme zuständig ist oder die vorwiegend in das Verfahren eingebunden ist, eine Dienststellenkonferenz ein.“

(3) Nach Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz wird in einer Durchführungsverordnung unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit der Konferenzzeiten, der Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen, der stillschweigenden Zustimmung und der Ablehnung festgesetzt.“

(4) Im Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „vom Landeshauptmann“ durch die Wörter „vom Landeshauptmann oder vom zuständigen Landesrat“ ersetzt.

(5) Im Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „Artikel 14 des Gesetzes Nr. 241/1990“ durch die Wörter „Artikel 17/bis des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241“ ersetzt und am Ende desselben Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt: „In den Fällen, in denen das Stillschweigen zwischen den öffentlichen Verwaltungen und zwischen öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten oder Verwaltern von öffentlichem Vermögen als Annahme des Antrages gilt, kann die zuständige Verwaltung Maßnahmen im Selbstschutzweg ergreifen.“

(6) Artikel 18 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„5. Den Vorsitz in der Dienststellenkonferenz führt das Organ, das die Konferenz einberufen hat, oder eine von diesem beauftragte Person.“

(7) Nach Artikel 18 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Dienststellenkonferenz kann auch telematisch abgehalten werden.“

Art. 24

(1) Nach Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 18/bis (Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen)

1. Außer in den in Artikel 18 vorgesehenen Fällen, können die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 untereinander und mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Vereinbarungen abschließen, um die Zusammenarbeit bei Tätigkeiten gemeinsamen Interesses zu regeln.

2. Für die Vereinbarungen laut Absatz 1 sind, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 16 Absätze 2 und 3 zu beachten.“

Art. 25

(1) Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:

„Art. 19 (Obligatorische und fakultative Gutachten)

1. Ist ein obligatorisches Gutachten eines Beratungsorganes des Landes vorgeschrieben, so muss dieses das Gutachten innerhalb der durch Gesetz festgelegten Frist abgeben; ist keine Frist festgelegt, binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung. Werden Beratungsorgane des Landes oder andere öffentliche Verwaltungen um fakultative Gutachten ersucht, so müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung abgegeben werden.

2. Verstreicht die Frist, ohne dass das obligatorische Gutachten übermittelt wurde oder ohne dass das aufgeforderte Organ gemäß Absatz 3 Ermittlungsbedarf angemeldet hat, so steht es dem anfordernden Organ frei, unabhängig davon vorzugehen. Verstreicht die Frist, ohne dass das fakultative Gutachten übermittelt wurde, so geht das anfordernde Organ unabhängig davon vor.“

(2) Im Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird, am Ende, folgender Satz hinzugefügt: „Die Gutachten und die entsprechenden Aufforderungen laut Absatz 1 werden auf telematischem Weg übermittelt.“

Art. 26

(1) Die Überschrift des Artikels 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Fachgutachten“.

(2) Nach Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Gutachten und die entsprechenden Aufforderungen laut Absatz 1 werden auf telematischem Weg übermittelt.“

Art. 27

(1) Im Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird am Ende von Absatz 2 folgender Satz hinzugefügt: „Mit dem Beschluss werden zudem die Modalitäten für das Einreichen der Meldung geregelt sowie für den Ablauf des Verfahrens, das auch telematisch erfolgen kann.

(2) Im Artikel 21/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden, am Ende, folgende Sätze hinzugefügt: „In diesem Fall findet Artikel 11/bis keine Anwendung. Ist es möglich, die vorgenommene Tätigkeit und ihre Auswirkungen an die geltenden Rechtsvorschriften anzupassen, fordert die zuständige Verwaltung den Privaten mit begründeten Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Tätigkeit verfügt, die notwendigen Maßnahmen vorschreibt und eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt, um diese zu ergreifen. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der oben genannten Frist ergriffen, gilt die Tätigkeit als verboten.“

(3) Nach Artikel 21/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Nach Ablauf der Frist für die Ergreifung der Maßnahmen laut Absatz 5, steht es der zuständigen Verwaltung auf jeden Fall frei, Maßnahmen im Selbstschutzweg zu ergreifen.“

Art. 28  

(1) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art 22 (Stillschweigende Zustimmung zu Verfahren auf Antrag)

1. In den Verfahren auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gilt das Stillschweigen der zuständigen Verwaltung als Maßnahme, die dem Antrag stattgibt, ohne dass weitere Anträge oder Aufforderungen erforderlich sind, es sei denn, die Verwaltung teilt dem Betroffenen innerhalb der in Artikel 4 festgelegten Frist die Verweigerungsmaßnahme mit. In letzterem Fall wird Artikel 11/bis angewandt.

2. In den Fällen, in denen das Stillschweigen der Verwaltung als Annahme des Antrags gilt, kann die zuständige Verwaltung Maßnahmen im Selbstschutzweg ergreifen.

3. Für Akte und Verfahren in den Bereichen Schutz der Umwelt, Schutz vor hydrogeologischen Risiken, Schutz des Kultur-, kunsthistorischen und landwirtschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit, in den Fällen, in denen das Unionsrecht formelle Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt, sowie in den Fällen, in welchen eine Rechtsvorschrift das Stillschweigen der Verwaltung als Abweisung des Antrages wertet, und für jene Akte und Verfahren, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, findet dieser Artikel keine Anwendung.“

Art. 29

(1) Im Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „In der Meldung beziehungsweise im Antrag laut den Artikeln 21“ durch die Wörter „In der Meldung oder im Antrag laut den Artikeln 21/bis“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Wer in einer der Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 21/bis beigelegten Erklärung, Bestätigung oder Beeidigung das Bestehen der Voraussetzungen oder Bedingungen für die Meldung falsch erklärt oder bestätigt, wird gemäß Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, bestraft, sofern kein schwerer wiegender Straftatbestand vorliegt.“

Art. 30

(1) Im Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „um die Unparteilichkeit der Verfahren zu fördern“ durch die Wörter „um deren unparteiische Abwicklung und die Beteiligung am Verfahren zu fördern“ ersetzt.

(2) Im Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird im italienischen Text das Wort „precedimento” durch das Wort “procedimento” ersetzt.

(3) Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„4. Das Recht auf Zugang kann gegenüber den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 geltend gemacht werden sowie, beschränkt auf deren Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, gegenüber den Konzessionären öffentlicher Dienste des Landes, der beteiligten Gesellschaften und der In-House-Gesellschaften des Landes und allen Rechtssubjekten laut Artikel 1/ter Absatz 2.“

Art. 31

(1) Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„5. Gegen die Entscheidungen der Verwaltung betreffend das Recht auf Zugang und in den von Absatz 4 vorgesehenen Fällen kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung, Rekurs beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann der Antragsteller beim Volksanwalt die Überprüfung der Entscheidung beantragen. Der Volksanwalt äußert sich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so gilt der Antrag als abgelehnt. Erachtet der Volksanwalt, dass die Ablehnung oder die Verzögerung rechtswidrig ist, informiert er den Antragsteller und benachrichtigt die verantwortliche Organisationseinheit. Erlässt diese nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung des Volksanwalts eine begründete Bestätigung der ablehnenden Maßnahme, ist der Zugang erlaubt. Wurde der Antrag auf Zugang an den Volksanwalt gerichtet, ist die Frist für den Rekurs beim Verwaltungsgericht ausgesetzt und läuft ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Antwort auf seinen Antrag an den Volksanwalt erhalten hat oder an dem der Antrag an den Volksanwalt als abgelehnt gilt.“

(2) Nach Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Organisationseinheiten laut Artikel 1/ter Absatz 1 gewährleisten die Ausübung des Zugangsrechts auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen.“

Art. 32

(1) Die Überschrift des Abschnittes VI des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Veröffentlichung von Verwaltungs- und normativen Akten, Transparenzmaßnahmen und Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit“.

Art. 33

(1) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 28 (Veröffentlichung von Verwaltungsakten zum Zweck der Rechtswirksamkeit)

1. Die digitale Amtstafel des Landes wird errichtet; sie ersetzt mit sämtlichen Wirkungen für die Akte laut diesem Artikel die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region.

2. Mit Inbetriebnahme der digitalen Amtstafel gilt die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung von Verwaltungsakten und -maßnahmen als erfüllt, wenn sie, nach den mit Durchführungsverordnung festzulegenden Modalitäten, auf der digitalen Amtstafel veröffentlicht werden.

3. Neben den Akten und Maßnahmen, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen ist, werden auf der digitalen Amtstafel des Landes, auch auszugsweise, sonstige Akten und Maßnahmen veröffentlicht, welche die Allgemeinheit oder bestimmte Personenkategorien betreffen. Enthalten sie persönliche Daten, erfolgt die Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grenzen der Datenschutzbestimmungen.

4. Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen ist gewährleistet, wenn diese auf der digitalen Amtstafel oder auf der institutionellen Webseite der Landesverwaltung veröffentlicht sind, vorausgesetzt, das gesamte Dokument wurde veröffentlicht.“

Art. 34

(1) Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 28/bis (Transparenzmaßnahmen)

1. Im Sinne einer offenen, bürgernahen Verwaltung und in Umsetzung der Kriterien und Grundsätze laut Artikel 1 gewährleistet die Verwaltung jedem den weitestgehenden Zugang zu den Informationen über ihre Organisation und Tätigkeit, über die Verwendung der öffentlichen Mittel sowie ihre Leistungen und Dienste, auch in den verschiedenen Sonderbereichen.

2. Zur Einhaltung der Transparenzpflichten werden die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten in einer eigenes dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite der Verwaltung veröffentlicht, auf die von der Hauptseite aus zugegriffen werden kann.

3. Die zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, in der die Organisationseinheiten des Landes angegeben sind, deren Direktoren für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich sind, wird mit Beschluss der Landesregierung genehmigt und aktualisiert.

4. Zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gewährleisten die Direktoren der Organisationseinheiten, dass die zu veröffentlichenden Daten und Informationen rechtzeitig und ordnungsgemäß geliefert werden und dass sie mit den Originalen, die der Verwaltung vorliegen, übereinstimmen; sie gewährleisten zudem, dass die veröffentlichten Daten und Informationen laufend aktualisiert werden.

5. Bei der Erfüllung der Veröffentlichungspflichten sorgen die Verantwortlichen dafür, die Erfordernisse der Transparenz, Öffentlichkeit und Einsehbarkeit der Unterlagen und Daten mit den Grenzen der Datenschutzbestimmungen in Einklang zu bringen. Nicht sachdienliche personenbezogene Daten oder gegebenenfalls sensible oder gerichtliche Daten, die zur Gewährleistung der Transparenzpflicht nicht unbedingt notwendig sind, werden daher unkenntlich gemacht. Aufrecht bleibt in jedem Fall das Verbot, Daten zu veröffentlichen, die in welcher Form auch immer, Rückschlüsse über den Gesundheitszustand von Personen zulassen.

6. Die veröffentlichungspflichtigen Informationen und Daten sind öffentlich; jeder hat das Recht, sie einzusehen, kostenlos zu nutzen und sie, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die Wiederverwendung öffentlich zugänglicher Informationen und der Datenschutzbestimmungen, zu verwenden und wiederzuverwenden, sofern die Quelle angegeben und die Integrität beachtet wird.

7. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts der Betroffenen auf Vergessenwerden werden die Akte nur so lange veröffentlicht, wie es die geltenden Bestimmungen vorsehen.

8. Der Bürgerzugang ist das Recht der Bürger, die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, die veröffentlichungspflichtig sind und nicht auf der institutionellen Webseite veröffentlicht wurden. Jeder kann das Recht auf Bürgerzugang ausüben; der Bürgerzugang unterliegt keiner Einschränkung, ist kostenlos und muss nicht begründet werden. Unter Verwendung des Vordrucks, der in der Sektion der institutionellen Webseite laut Absatz 2 zu finden ist, kann der Antrag auf Bürgerzugang jederzeit an den Direktor der Organisationseinheit gestellt werden, den der Transparenzbeauftragte entsprechend beauftragt hat.

9. Wird ein Antrag auf Bürgerzugang gestellt, veröffentlicht die Verwaltung unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Antrag, die betreffenden Unterlagen, Informationen oder Daten. Gleichzeitig teilt sie die erfolgte Veröffentlichung dem Antragsteller mit und übermittelt ihm den entsprechenden Hyperlink. Sind die beantragten Unterlagen, Informationen oder Daten bereits im Einklang mit den geltenden Bestimmungen veröffentlicht, übermittelt die Verwaltung dem Antragsteller den entsprechenden Hyperlink.

10. Verzögert sich die Antwort oder erhält der Antragsteller keine Antwort, kann er eine Beschwerde an den Transparenzbeauftragten richten, der die Ersatzbefugnis ausübt; dieser nimmt, falls die Veröffentlichungspflicht besteht, innerhalb einer Frist von 15 Tagen die im Absatz 9 vorgesehenen Amtshandlungen vor.

11. Der Transparenzbeauftragte der Landesverwaltung wird von der Landesregierung ernannt.

12. Die Landesregierung ist ermächtigt, ergänzende Richtlinien zu den in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen zu erlassen.

13. Für alles, was nicht durch den gegenständlichen Artikel bestimmt wird, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, Anwendung.

14. Außer für die in Artikel 1/ter Absatz 1 angegebenen Körperschaften gelten die Bestimmungen dieses Artikels, soweit vereinbar, auch für die privaten Rechtssubjekte und für die Gesellschaften an denen die Körperschaften beteiligt sind oder die sie kontrollieren oder bei denen sie Befugnisse zur Ernennung der höchsten Verwaltungsorgane oder Mitglieder der Organe haben, im Sinne und innerhalb der Grenzen laut Artikel 11 Absatz 2 und 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33.“

Art. 35

(1) Artikel 29 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:

„1. Bestimmt ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, dass im Text einer bestehenden Rechtsvorschrift ein Wort oder mehrere Wörter gestrichen, ergänzt oder ersetzt werden, wird die Änderungsbestimmung, nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, auf der digitalen Amtstafel laut Artikel 28 zu Informationszwecken für 60 aufeinander folgende Tage veröffentlicht; am Ende muss die vollständige neue Fassung der Vorschrift aufscheinen, in der die Änderungen drucktechnisch hervorgehoben sind.

2. Enthält ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift zahlreiche oder komplexe Verweise auf bestehende Rechtsvorschriften, so wird auf der digitalen Amtstafel, zu den Informationszwecken gemäß Absatz 1, zusammen mit dem rechtsetzenden Akt auch der Wortlaut der Bestimmungen veröffentlicht, auf welche die neue Rechtsvorschrift verweist.“

Art. 36

(1) Nach Artikel 29 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art 29/bis (Offene Daten und deren Wiederverwendung)

1. Die Landesverwaltung gewährleistet, auch in Anwendung der Grundsätze laut Artikel 1, die Verfügbarkeit, die Verwaltung, den Zugang, die Übermittlung, die Aufbewahrung und die digitale Nutzbarkeit der öffentlichen Daten und der öffentliche Daten enthaltenden Unterlagen, deren Rechtsinhaber sie ist.

2. In Beachtung der Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsakten, des Datenschutzes und des Rechtes auf Schutz des geistigen sowie industriellen Eigentums, gewährleistet die Verwaltung die Verbreitung der Daten laut Absatz 1 in offenen und allen frei zugänglichen Formaten, mit dem Ziel, zur Entwicklung der Unternehmen beizutragen, die Beteiligung der Bürger und der Unternehmen an den Entscheidungsprozessen der Verwaltung zu fördern und zu maximieren und durch die Wiederverwendung dieser Daten das Wirtschaftswachstum zu begünstigen.

3. Die Modalitäten für die Öffnung und Wiederverwendung der auf der institutionellen Webseite der Landesverwaltung veröffentlichten Daten und Informationen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

Art. 37

(1) Nach Artikel 29/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art 29/ter (Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit)

1. Zur Umsetzung der Ziele laut Artikel 1 richtet das Land einen Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit ein.

2. Der Schalter laut Absatz 1 hat folgende Aufgaben:

  1. Orientierungstätigkeit, die den Zugang der Öffentlichkeit zu den Landesämtern erleichtern und die Kontakte zu den Verantwortlichen fördern soll,
  2. Verbreitung der Informationen, welche die Öffentlichkeit benötigt, um das Recht auf Aktenzugang und auf Bürgerzugang auszuüben,
  3. Gewährleistung des Rechts auf Information, Zugang zu den Akten und Beteiligung;
  4. Verbesserung der öffentlichen Dienste durch Anhörung der Öffentlichkeit;
  5. Einholung von Rückmeldungen zur Tätigkeit der Verwaltung seitens der Bürgerinnen und Bürger und deren Vorschläge zur Verbesserung der Dienste und Weiterleiten an die zuständigen Stellen.“

Art. 38  (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  2. Artikel 2/bis Absätze 3 und 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  3. Artikel 11/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  4. Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  5. Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  6. Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  7. Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  8. Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

Art. 39  (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 2 und 4 dieses Gesetzes finden, soweit günstiger, auch für Handlungen oder Unterlassungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sofern die jeweilige Maßnahme nicht endgültig ist.

(2) Die Bestimmungen laut den Artikeln 7 und 15 dieses Gesetzes finden für jene Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.

(3) Die Bestimmungen laut Artikel 28 dieses Gesetzes finden für jene Verfahren Anwendung, die nach dem 1.1.2017 eingeleitet werden.

Art. 40  (Bezeichnung von Funktionen)

(1) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen von Funktionen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Art. 41  (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2016 mit sich.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1989, Nr. 26
ActionActionc) Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6
ActionActiond) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Juni 1994, Nr. 20
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. Juli 2006, Nr. 34
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 2010 , Nr. 39
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 , Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. April 2013, Nr. 10
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13
ActionActionl) Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Nr. 9
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7       
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9
ActionActionArt. 10
ActionActionArt. 11
ActionActionArt. 12
ActionActionArt. 13
ActionActionArt. 14
ActionActionArt. 15
ActionActionArt. 16
ActionActionArt. 17
ActionActionArt. 18
ActionActionArt. 19
ActionActionArt. 20
ActionActionArt. 21
ActionActionArt. 22
ActionActionArt. 23
ActionActionArt. 24
ActionActionArt. 25
ActionActionArt. 26
ActionActionArt. 27
ActionActionArt. 28  
ActionActionArt. 29
ActionActionArt. 30
ActionActionArt. 31
ActionActionArt. 32
ActionActionArt. 33
ActionActionArt. 34
ActionActionArt. 35
ActionActionArt. 36
ActionActionArt. 37
ActionActionArt. 38  (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionActionArt. 39  (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 40  (Bezeichnung von Funktionen)
ActionActionArt. 41  (Finanzbestimmung)
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2016, Nr. 31
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Mai 2017, Nr. 19
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 2018, Nr. 15
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. März 2019, Nr. 6
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 7
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. April 2021, Nr. 15
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2022, Nr. 9
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2022, Nr. 23
ActionActionv) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Dezember 2022, Nr. 28
ActionActionw) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Mai 2023, Nr. 11
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis