(1) Die Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 2 und 4 dieses Gesetzes finden, soweit günstiger, auch für Handlungen oder Unterlassungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sofern die jeweilige Maßnahme nicht endgültig ist.
(2) Die Bestimmungen laut den Artikeln 7 und 15 dieses Gesetzes finden für jene Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen laut Artikel 28 dieses Gesetzes finden für jene Verfahren Anwendung, die nach dem 1.1.2017 eingeleitet werden.