1. Für Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, einschließlich Marketinginitiativen und Imagekampagnen, laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Beratungshonorare,
b) Übersetzungen,
c) Informations- und PR-Material,
d) Webseitengestaltung und -betreuung.
e) Beschränkt auf Marketinginitiativen und Imagekampagnen für Produkte oder geografische Gebiete von entsprechendem Interesse laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a), sind außerdem die Ausgaben für Werbung und Kommunikation, für das Rahmenprogramm, für die Miete von Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen sowie die Organisationskosten beitragsfähig.
2. Für Initiativen zur Verbesserung der Technologien, Betriebsorganisation und Betriebsführung, zur Regelung der Betriebsnachfolge, zur Förderung der Ethik in der Wirtschaft, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Beratungshonorare,
b) Übersetzungen,
c) Informations- und PR-Material.
3. Für die Organisation von Tagungen, Kongressen und anderen Informationsveranstaltungen laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Organisationskosten,
b) Referentenhonorare,
c) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung,
d) Dolmetsch- und Übersetzungsdienste,
e) Informationsmaterial.
4. Für die Teilnahme an Berufswettbewerben laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Teilnahmegebühren,
b) Kosten für Ausbilder und Ausbilderinnen der Wettbewerbsteilnehmenden, einschließlich Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten. Zulässig sind Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land stattfinden, und von 400,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern stattfinden,
c) Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten für die Wettbewerbsteilnehmenden. Zulässig sind Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land stattfinden, und von 400,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern stattfinden,
d) Werkzeug und Geräte, die für die Ausbildung der Wettbewerbsteilnehmenden verwendet werden,
e) Kosten für Models.
5. Für die Organisation von Berufswettbewerben laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) sind folgende Ausgaben beitragsfähig, wobei die Summe der zulässigen Ausgaben von 150.000,00 Euro nicht überschritten werden darf:
a) Organisationskosten,
b) Miete der Räumlichkeiten und Flächen,
c) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung der Stände und des Standzubehörs,
d) Kosten für das Standpersonal und für Models,
e) Transport, Reinigung, Versicherung, Bewachung der Stände und des Standzubehörs,
f) Kosten für Maßnahmen zur Verbraucherinformation und -bildung.