1. Für Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben zulässig:
a) Honorare für externe Beraterinnen und Berater.
2. Für die Organisation von und die Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Seminaren, Kursen und anderen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) sind folgende Ausgaben zulässig:
a) Honorare für externe Referentinnen und Referenten bzw. Ausbilderinnen und Ausbilder, einschließlich Fahrtkosten,
b) Aufwendungen für die Teilnahme, mit Ausnahme der Unterbringungskosten,
c) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Initiative zusammenhängen,
d) Kosten für Programmunterlagen und Lehrmaterial,
e) Fahrtkosten für Ausbildungsteilnehmende bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land stattfinden, und von 400,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern stattfinden.
3. Für die Organisation von und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben zulässig, wobei die Summe der zulässigen Ausgaben 150.000,00 Euro nicht überschreiten darf:
a) Miete der Ausstellungsfläche,
b) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung des Stands und des Standzubehörs,
c) Kosten für das Standpersonal,
d) Reinigung, Versicherung, Bewachung des Stands und des Standzubehörs,
e) Kosten für die Planung, Leitung und Koordinierung der Initiative,
f) Transportkosten,
g) spezifische Werbekosten bezogen auf die Messe oder Ausstellung.
4. Für Beratungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) sind folgende Ausgaben zulässig:
a) Honorare für externe Beraterinnen und Berater.
5. Für die Bildung von betrieblichen Kooperationen als Konsortium, Genossenschaft oder in anderer Rechtsform laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e) sind folgende Ausgaben zulässig:
1) Gründungs- und Beratungskosten,
2) Tutor- und Personalkosten, beschränkt auf die ersten drei Tätigkeitsjahre und auf 50.000,00 Euro Jahresausgabe,
3) Verwaltungskosten, beschränkt auf die ersten drei Tätigkeitsjahre und auf 30.000,00 Euro Jahresausgabe.
6. Für die Initiativen laut Art. 9, Abs. 1, Buch-stabe f), sind die Kosten für Versicherungsprämien im Zusammenhang mit Versicherungspolizzen, welche zur Absicherung von Schäden im Zusammenhang mit der Absage von Events und Veranstaltungen mit kommerziellem, Werbe-, kulturellem, Sport- oder Unterhaltungscharakter, welche mit der Beteiligung von mehreren Personen organisiert werden, zulässig. Ausgeschlossen sind Märkte, Flohmärkte und Kinovorführungen.