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Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 437
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität – Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1188 vom 08.11.2016, Beschluss Nr. 361 vom 04.04.2017, Beschluss Nr. 1038 vom 03.12.2019, Beschluss Nr. 189 vom 22.03.2022 und Beschluss Nr. 62 vom 24.01.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 213 vom 09.03.2021)

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 23/quater des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zugunsten von Unternehmen und anderen Körperschaften zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Tourismus, einschließlich der Initiativen zur Förderung der Innovation und des Genossenschaftswesens in diesen Bereichen.

Art. 2
Begünstigte

1. Beiträge können Berufsverbänden und deren Genossenschaften sowie Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen darunter auch Genossenschaften, Konsortien und Unternehmensnetzwerken, deren Tätigkeiten sich vorwiegend auf Südtirol auswirken, für Initiativen gewährt werden, die den Zielsetzungen des Artikels 23/quater des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, entsprechen.

2. Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

3. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von den Beiträgen laut diesen Kriterien ausgeschlossen.

4. Von den Beiträgen laut diesen Kriterien sind auch Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung über die Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen, die Beihilfen, welche die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss, nicht zurückgezahlt oder nicht auf einem Sperrkonto hinterlegt haben.

5. Von den Beiträgen ausgeschlossen sind zudem Unternehmen, die den gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und den gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossenen Bereichen angehören.

6. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 1038 vom 03.12.2019)

Art. 3
Zulässige Initiativen

1. Beitragsfähig sind die Initiativen laut Artikel 23/quater des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, so wie im Artikel 9 dieser Kriterien näher beschrieben.

2. Die Initiativen müssen sich an externe Nutznießer richten und nicht direkt an den Antragsteller.

Art. 4
Einreichung der Anträge

1. Die Anträge müssen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und auf jeden Fall vor Durchführung der Initiative eingereicht werden.

2. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.

3. Die Anträge müssen mit den Unterlagen laut Artikel 8 versehen sein.

Art. 5
Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Beiträge werden vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt und nach Einreichung der Unterlagen laut Artikel 16 ausgezahlt.

Art. 6
Fristen für die Abrechnung

1. Der Begünstigte muss die Ausgaben im Zusammenhang mit den gewährten Beiträgen bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls letztere später erfolgt.

2. Im Fall von Initiativen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, muss der Begünstigte die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes folgt, auf das sich die einzelnen Initiativen des zeitlichen Ablaufplans laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) beziehen.

3. Verstreichen die Fristen laut Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin den Beitrag. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht diese Frist ungenutzt, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

Art. 7
Verpflichtungen

1. Im Beitragsantrag ist zu erklären, dass für dieselben zulässigen Initiativen und Ausgaben bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung eine Förderung beantragt worden ist. Im gegenteiligen Fall muss die entsprechende Förderung als Einnahme erklärt werden und sie wird von der gemäß diesen Kriterien zum Beitrag zugelassenen Kostensumme abgezogen.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf des Beitrages, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung des Beitrages als notwendig erachtet.

3. Es gelten in jedem Fall die Verpflichtungen laut Artikel 2/ter des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4.

Art. 8
Unterlagen

1. Den Beitragsanträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung,

b) Beschreibung der Initiative, mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung und die Ausstellung der entsprechenden Ausgabenbelege sowie der Auswirkungen und Folgen für die jeweiligen Unternehmen,

c) zeitlicher Ablaufplan der Initiativen, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken,

d) Finanzierungsplan,

e) eventuelle De-Minimis-Erklärung,

f) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

Art. 9
Zulässige Initiativen

1. Folgende Initiativen sind beitragsfähig, sofern sie eine zugelassene Mindestsumme von 2.000,00 Euro erreichen:

a) Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte,

b) Organisation von und Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Seminaren, Kursen und anderen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen,

c) Organisation von und Teilnahme an Messen und Ausstellungen in der Region Trentino-Südtirol. Ausnahmsweise kann auch die Organisation von oder die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Region zugelassen werden, wenn sie in Absprache mit dem Sonderbetrieb IDM Südtirol/Alto Adige erfolgt oder von diesem als wichtig erachtet wird. Lokale Handwerksausstellungen und Wirtschaftsschauen müssen unter Einbeziehung mehrerer Gemeinden desselben Gebietes durchgeführt werden,

d) Beratungen,

e) Bildung von betrieblichen Kooperationen als Konsortium, Genossenschaft oder in anderer Rechtsform,

f) weitere Initiativen zur Entwicklung von Unternehmen der jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe.

Art. 10
Zulässige Ausgaben

1. Für Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben zulässig:

a) Honorare für externe Beraterinnen und Berater.

2. Für die Organisation von und die Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Seminaren, Kursen und anderen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) sind folgende Ausgaben zulässig:

a) Honorare für externe Referentinnen und Referenten bzw. Ausbilderinnen und Ausbilder, einschließlich Fahrtkosten,

b) Aufwendungen für die Teilnahme, mit Ausnahme der Unterbringungskosten,

c) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Initiative zusammenhängen,

d) Kosten für Programmunterlagen und Lehrmaterial,

e) Fahrtkosten für Ausbildungsteilnehmende bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land stattfinden, und von 400,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern stattfinden.

3. Für die Organisation von und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben zulässig, wobei die Summe der zulässigen Ausgaben 150.000,00 Euro nicht überschreiten darf:

a) Miete der Ausstellungsfläche,

b) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung des Stands und des Standzubehörs,

c) Kosten für das Standpersonal,

d) Reinigung, Versicherung, Bewachung des Stands und des Standzubehörs,

e) Kosten für die Planung, Leitung und Koordinierung der Initiative,

f) Transportkosten,

g) spezifische Werbekosten bezogen auf die Messe oder Ausstellung.

4. Für Beratungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) sind folgende Ausgaben zulässig:

a) Honorare für externe Beraterinnen und Berater.

5. Für die Bildung von betrieblichen Kooperationen als Konsortium, Genossenschaft oder in anderer Rechtsform laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e) sind folgende Ausgaben zulässig:

1) Gründungs- und Beratungskosten,

2) Tutor- und Personalkosten, beschränkt auf die ersten drei Tätigkeitsjahre und auf 50.000,00 Euro Jahresausgabe,

3) Verwaltungskosten, beschränkt auf die ersten drei Tätigkeitsjahre und auf 30.000,00 Euro Jahresausgabe.

6. Für die Initiativen laut Art. 9, Abs. 1, Buch-stabe f), sind die Kosten für Versicherungsprämien im Zusammenhang mit Versicherungspolizzen, welche zur Absicherung von Schäden im Zusammenhang mit der Absage von Events und Veranstaltungen mit kommerziellem, Werbe-, kulturellem, Sport- oder Unterhaltungscharakter, welche mit der Beteiligung von mehreren Personen organisiert werden, zulässig. Ausgeschlossen sind Märkte, Flohmärkte und Kinovorführungen.

Art. 11
Höchstausgabe für Referenten-, Berater-, Ausbilder- und Tutorentätigkeit

1. Die zulässige Höchstausgabe für das Tageshonorar für Referierende, Beratende, Ausbildende sowie Tutoren und Tutorinnen beträgt 800,00 Euro, eventuelle Fahrtkosten inbegriffen.

Art. 12
Interne Verwaltungskosten

1. Für die Initiativen laut Artikel 9 sind außerdem die auf die geförderte Initiative bezogenen internen Verwaltungskosten des Antragstellers beitragsfähig, und zwar im Höchstausmaß von 10 Prozent der zulässigen externen Kosten im Rahmen der De-minimis-Regelung.

2. Die internen Verwaltungskosten müssen nicht belegt, jedoch im Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan angeführt werden.

Art. 13
Mehrwertsteuer

1. Ist der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig und die Mehrwertsteuer stellt einen Kostenfaktor dar, kann sie als beitragsfähige Ausgabe zugelassen werden.

Art. 14
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht beitragsfähig sind

a) Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen, Buffets, Geschenke oder Prämien jeder Art,

b) Ausgaben für Initiativen mit rein gemeindlichem und lokalem, kulturellem oder sportlichem Charakter oder solche, die in Zusammenhang mit Volksfesten oder folkloristischen Veranstaltungen stehen, mit Ausnahme jener Initiativen, die Teil von umfangreichen Programmen oder Projekten für die Entwicklung oder die Aufwertung von Wohngebieten sind,

c) Ausgaben für Beratungsleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

Art. 15
Ausmaß des Beitrags

1. Für die Initiativen laut Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a):

a) bis zu 50% der anerkannten Kosten als freigestellte Förderung (EU Verordnung Nr. 651/2014, Artikel 18) für Klein- und Mittelbetriebe und als De minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013) für Großunternehmen.

b) bis zu 50% der anerkannten Kosten im Falle von gesetzlich vorgeschriebenen Initiativen als De-minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013).

2. Für die Initiativen laut Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe b):

a) bis zu 50% der anerkannten Kosten als freigestellte Förderung (EU Verordnung Nr. 651/2014, Artikel 31) für Klein-, Mittel- und Großbetriebe;

b) bis zu 40% der anerkannten Kosten im Falle von gesetzlich vorgeschriebenen Initiativen al De-minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013) für Klein-, Mittel- und Großbetriebe;

3. Für die Initiativen laut Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe c): bis zu 50% der anerkannten Kosten als freigestellte Förderung (EU Verordnung Nr. 651/2014, Artikel 19) für Klein- und Mittelbetriebe und als De-minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013) für Großunternehmen;

4. Für die Initiativen laut Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe d): bis zu 50% der anerkannten Kosten als freigestellte Förderung (EU Verordnung Nr. 651/2014, Artikel 18) für Klein- und Mittelbetriebe und als De-minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013) für Großunternehmen;

5. Für die Initiativen laut Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe e): bis zu 50% der anerkannten Kosten als De-minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013) für Klein-, Mittel- und Großunternehmen;

6. Für die Initiativen laut Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe f): bis zu 50% der anerkannten Kosten als De-minimis Beihilfe (EU Verordnung Nr. 1407/2013) für Klein-, Mittel- und Großunternehmen;

Art. 16
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten oder mit Kontoauszügen versehenen Ausgabenbelege. Die Ausgaben sind im Mindestausmaß der zugelassenen Kosten zu belegen. Die Belege müssen auf den Antragsteller oder auf die verbundenen Gesellschaften, die das Vermögen verwalten, ausgestellt sein und nicht auf einen einzelnen Gesellschafter.

2. Ist der Betrag der belegten Ausgaben geringer als jener der zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das zuständige Landesamt ist jedenfalls befugt, die Belege über die Gesamtausgaben der geförderten Initiative anzufordern.

Art. 17
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 6 Prozent der geförderten Initiativen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Initiativen erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.

3. Darüber hinaus werden alle vom zuständigen Landesamt für zweifelhaft befundenen Fälle überprüft.

4. Bei der Kontrolle wird die effektive und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen geprüft, und zwar durch

a) Ortsaugenscheine und Inspektionen,

b) Anforderung geeigneter Unterlagen.

5. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

Art. 18
Widerruf des Beitrages

1. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird der Beitrag bei Nichteinhaltung der in diesen Kriterien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.

2. Bei Widerruf ist der erhaltene Beitrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen der Landesverwaltung rückzuerstatten.

 

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