...omissis...
A) folgende Änderungen der Anwendungsrichtlinien laut Anlage zum Beschluss vom 26. Mai 2015, Nr. 607, zu genehmigen:
1. Artikel 4 Absatz 3 des I. Kapitels des I. Abschnitts erhält folgende Fassung:
„3. Werden auch nur teilweise vor Einreichdatum des Antrags Ausgabenbelege ausgestellt, wie im Fall von Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung abgeschlossen oder Kautionszahlungen oder andere Zahlungen getätigt, bewirkt dies den Ausschluss von den Förderungen der gesamten entsprechenden Investition.“
2. Nach Artikel 7 Absatz 5 des I. Kapitels des I. Abschnitts wird folgender Absatz 5/bis eingefügt:
„5/bis. Die Laufzeit der Finanzierung muss mindestens der Dauer der Bindungen laut Absatz 5 entsprechen.“
3. Artikel 10 im I. Kapitel des I. Abschnitts erhält folgende Fassung:
„Art. 10
Übergangsbestimmungen
1. Vom 26. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2016 werden Investitionen für den Ankauf, den Neubau und die Erweiterung von Betriebsimmobilien, einschließlich Erwerb von Gewerbeflächen, zur Finanzierung zugelassen.
2. Im Fall von Investitionen laut Absatz 1 wird der Höchstbetrag der Beteiligung des Landes an der Finanzierung laut Artikel 3 (Art der Förderung) Absatz 2 Buchstabe d) um 10 Prozentpunkte reduziert.“
4. Nach Artikel 12 Absatz 1 Punkt 1.9 des II. Kapitels des I. Abschnitts wird folgender Punkt 1.10 hinzugefügt:
„1.10 In Brand- und Naturkatastrophenfällen können auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung zur Finanzierung zugelassen werden. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses gestellt werden, wobei auch Investitionen zur Finanzierung zugelassen werden, die in der Zwischenzeit bereits getätigt worden sind.“
5. Artikel 13 Absatz 1 Punkt 1.1 des II. Kapitels des I. Abschnitts erhält folgende Fassung:
„1.1 Investitionen, welche nicht im Abschreiberegister eingetragen sind, mit Ausnahme der Investitionen, die durch Leasingverträge finanziert werden.“
6. Nach Artikel 28 Absatz 2 des II. Kapitels des II. Abschnitts wird folgender Absatz 2/bis hinzugefügt:
„2/bis. In Brand- und Naturkatastrophenfällen können auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung zur Finanzierung zugelassen werden. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses gestellt werden, wobei auch Investitionen zur Finanzierung zugelassen werden, die in der Zwischenzeit bereits getätigt worden sind.“
7. Vor dem Buchstaben a) von Artikel 28 Absatz 3 des II. Kapitels des II. Abschnitts wird folgender Buchstabe 0a) eingefügt:
„0a) Investitionen, welche nicht im Abschreiberegister eingetragen sind, mit Ausnahme der Investitionen, die durch Leasingverträge finanziert werden.“
B) Die Bestimmungen laut dem Buchstaben A) gelten für alle Anträge, die nach Genehmigung dieses Beschlusses eingereicht werden sowie für alle aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge.
C) Der vorliegende Beschluss der Landesregierung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EU) 651/2014 mitgeteilt. Weiters wird im Amtsblatt der Region ein koordinierter Text der Anwendungsrichtlinien veröffentlicht, die mit Beschluss vom 26. Mai 2015, Nr. 607, und mit diesem Beschluss genehmigt wurden.