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f) Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 81)
Bestimmungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 19. April 2016, Nr. 16.

Art. 1 (Pflanzenschutzdienst des Landes Südtirol)

(1) Die Anwendung der EU-, Staats- und Landesbestimmungen im Bereich des Pflanzenschutzes obliegt gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft angesiedelten Pflanzenschutzdienst des Landes Südtirol, in der Folge als Pflanzenschutzdienst bezeichnet.

(2) Der Pflanzenschutzdienst sorgt außerdem für die Anwendung der EU-, Staats- und Landesbestimmungen zur genetisch-gesundheitlichen Zertifizierung des pflanzlichen Vermehrungsmaterials.

(3) Der Pflanzenschutzdienst bedient sich der Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen, wie sie im gesetzesvertretenden Dekret vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, definiert sind. Diese werden mit Dekret des/der Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes ernannt.

(4) Beim Pflanzenschutzdienst ist ein Landesverzeichnis eingerichtet, welches die Namen der Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen samt entsprechender Kennnummer, den Studientitel sowie die beglaubigte Unterschrift enthält. Die Beendigung des Auftrags bewirkt den Verlust des Status als Pflanzenschutzinspektor/Pflanzenschutzinspektorin und die Löschung aus dem Verzeichnis.

(5) Der Pflanzenschutzdienst kann sich der Mitarbeit anderer Landesämter oder -einrichtungen mit nachgewiesener Erfahrung im Pflanzenschutzbereich bedienen. Die Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen, die bei anderen öffentlichen Verwaltungen als dem Pflanzenschutzdienst tätig sind, unterstehen in fachlicher und funktioneller Hinsicht dem/der Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes.

(6) Die Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen üben ihre Tätigkeit als höhere Amtsträger der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 57 der Strafprozessordnung aus.

Art. 2 (Bekämpfung der Verbreitung von Schadorganismen)    delibera sentenza

(1) Um die Verbreitung von Schadorganismen erheblicher phytosanitärer Bedeutung zu verhindern oder einzudämmen, verfügt der/die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes geeignete phytosanitäre Maßnahmen; dazu zählen unter anderem das Verbot der Auspflanzung und des Inverkehrbringens von Pflanzen sowie die Rodung von Wirtspflanzen. Die örtlichen Behörden sind verpflichtet, die Vorschriften des Pflanzenschutzdienstes umzusetzen.

(2) Für die Bekämpfung der Verbreitung von Schadorganismen laut Absatz 1 kann die Landesregierung Ausgaben und Arbeiten, auch in Eigenregie, vornehmen.

massimeBeschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579 - Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1297 vom 4.11.2014

Art. 3 (Schutz der Bienen) 

(1) Es ist verboten, blühende Bäume, Sträucher, krautige Pflanzen sowie Zier- und Wildpflanzen im Freiland mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.

(2) Darüber hinaus ist es verboten, in bestimmten Zeiträumen bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen. Der/Die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes verfügt jährlich, nach Anhören des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau und des auf Landesebene repräsentativsten Imkerverbandes, für welche Zeiträume, Kulturen und Pflanzenschutzmittel dieses Verbot gilt.

(3) Die Landesregierung erlässt Maßnahmen zur Verbesserung des Bienenhabitats, insbesondere zur qualitativen Verbesserung und zur Ausweitung der Bienenweiden.

Art. 4 (Schutz des Saatkartoffelanbaues und anderer landwirtschaftlicher Kulturen)

(1) Zum Schutz des Saatkartoffelanbaues und anderer landwirtschaftlicher Kulturen erlässt der/die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes Vorschriften, die unter anderem die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung von zertifiziertem Pflanzgut sowie die Durchführung besonderer ultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen betreffen.

Art. 5 (Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen)

(1) Für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung. Die entsprechende phytosanitäre Ermächtigung wird vom/von der Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes erteilt.

(2) Wer Pflanzen zur Fruchterzeugung für die ausschließliche Verwendung im eigenen Betrieb erzeugen will und nicht im Besitz der Ermächtigung laut Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, ist, muss beim Pflanzenschutzdienst auf eigenem Vordruck eine Erklärung über Art, Sorte, Menge und Standort der erzeugten Pflanzen einreichen. Der/Die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes legt mit Dekret fest, für welche Pflanzenarten und Mengen diese Erklärung einzureichen ist.

Art. 6 (Pflanzliches Vermehrungsmaterial)    delibera sentenza

(1) Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen des Vermehrungsmaterials der Obstgehölze und der Reben gelten die einschlägigen EU- und Staatsbestimmungen.

(2) Der Landesrat/Die Landesrätin für Landwirtschaft kann zusätzliche Bestimmungen betreffend die freiwillige Zertifizierung des Vermehrungsmaterials einzelner Pflanzenarten erlassen.

(3) Es ist verboten, Vermehrungsmaterial der Obstgehölze der Kategorie „CAC“ im Sinne der EU-Normen in Verkehr zu bringen, das von Vermarktungsdokumenten begleitet wird, auf denen die Bezeichnung virusfrei (VF) oder virusgetestet (VT) oder Ähnliches aufscheint, oder das mit Etiketten gekennzeichnet ist, die in der Größe oder Farbe den amtlichen Etiketten für die Zertifizierung ähneln und die Aufschrift virusfrei (VF) oder virusgetestet (VT) oder Ähnliches tragen.

(4) Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial für Forstpflanzen sind mit dem Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, geregelt.

massimeBeschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005 - Richtlinien der freiwilligen genetisch-gesundheitlichen Zertifizierung des Vermehrungsmaterials der Obstpflanzen

Art. 7 (Nachhaltige Verwendung)        delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol ist die örtliche zuständige Behörde zur Umsetzung des Aktionsrahmens der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden gemäß Richtlinie 2009/128/EG, der diesbezüglichen einschlägigen Staatsbestimmungen und des nationalen Aktionsplanes für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

(2) Das Land Südtirol ist außerdem die örtliche zuständige Behörde zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der einschlägigen Staatsbestimmungen.

(3) Um negativen Auswirkungen sowie Schäden an Personen, Tieren oder Sachen vorzubeugen, erlässt die Landesregierung, unter Beachtung der einschlägigen EU- und Staatsbestimmungen, zusätzliche Bestimmungen über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

(4) Die Landesregierung erlässt Bestimmungen zur Anwendung dieses Gesetzes und zur Umsetzung des nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Bestimmungen der Landesregierung werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(5) Den Gemeinden stehen im Bereich der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden jene Verwaltungsbefugnisse zu, die ihnen vom Land Südtirol im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden zugewiesen oder übertragen werden.

massimeBeschluss vom 3. März 2020, Nr. 141 - Zusätzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (abgeändert mit Beschluss Nr. 29 vom 19.01.2021)
massimeBeschluss vom 25. September 2018, Nr. 965 - Bestimmungen betreffend die Befähigungsnachweise für berufliche Verwender, für Vertreiber und für Berater von Pflanzenschutzmitteln – Widerruf der eigenen Beschlüsse Nr. 1410 vom 25. November 2014 und Nr. 531 vom 5. Mai 2015
massimeBeschluss vom 21. November 2017, Nr. 1279 - Benachrichtigung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Bereich
massimeBeschluss vom 22. August 2017, Nr. 908 - Genehmigung der „Leitlinien zur Regelung der Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. der damit verbundenen Risiken in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden“
massimeBeschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566 - Verwaltungsbefugnisse im Bereich der nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 8 (Überwachung)   delibera sentenza

(1) Der Pflanzenschutzdienst überwacht, ob die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 sowie in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 obliegt den zuständigen Behörden auf Staats-, Landes- und Gemeindeebene, einschließlich des Südtiroler Sanitätsbetriebes. Diese stellen die Übertretungen fest und nehmen die Vorhaltungen vor. Die auf Grund der Übertretungen der Vorschriften laut Artikel 7 Absatz 3 verhängten Verwaltungsstrafen können vom zuständigen Bürgermeister verhängt werden.

massimeBeschluss vom 3. März 2020, Nr. 141 - Zusätzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (abgeändert mit Beschluss Nr. 29 vom 19.01.2021)

Art. 9 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wer die Vorschriften des Pflanzenschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 1 nicht beachtet, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. Die Geldbuße wird verdoppelt, falls die Verletzung von Firmen begangen wird, die im Sinne von Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, ermächtigt sind, oder von Firmen, die laut Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer gewerbsmäßig in den Bereichen Projektierung, Gestaltung und Instandhaltung von Parkanlagen und Gärten tätig sind.

(2) Falls die phytosanitären Vorschriften laut Artikel 2 Absatz 1 das Auspflanzverbot oder die Rodung von Wirtspflanzen betreffen, gehen die Ausgaben, die gegebenenfalls von der Landesverwaltung für den von Amts wegen vorgenommenen Eingriff bestritten wurden, vollständig zu Lasten des Säumigen.

(3) Wer gegen das in Artikel 3 Absätze 1 und 2 vorgesehene Verbot verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.

(4) Wer gegen die Vorschriften laut Artikel 4 Absatz 1 verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestraft.

(5) Wer zertifiziertes pflanzliches Vermehrungsmaterial, das nicht den Angaben auf dem amtlichen Etikett entspricht, verkauft, zum Verkauf bereitstellt, anbietet oder auf andere Weise in Verkehr bringt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.

(6) Wer gegen Artikel 6 Absatz 3 verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.

(7) Wer gegen die Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 3 verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro bei Flächenkulturen und von 250,00 Euro bis 10.000,00 Euro bei Raumkulturen bestraft.

(8) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, kommen die einschlägigen staatlichen Strafbestimmungen zur Anwendung.

Art. 10  (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 23. März 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, „Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Bienen sowie Überwachung der Obstbaumschulen“,
  2. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1989, Nr. 1,
  3. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9.

Art. 11  (Übergangsbestimmungen)

(1) Die im Sinne des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, erlassenen Durchführungsbestimmungen bleiben bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz aufrecht.

Art. 12  (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vor.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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