(1) Um die Verbreitung von Schadorganismen erheblicher phytosanitärer Bedeutung zu verhindern oder einzudämmen, verfügt der/die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes geeignete phytosanitäre Maßnahmen; dazu zählen unter anderem das Verbot der Auspflanzung und des Inverkehrbringens von Pflanzen sowie die Rodung von Wirtspflanzen. Die örtlichen Behörden sind verpflichtet, die Vorschriften des Pflanzenschutzdienstes umzusetzen.
(2) Für die Bekämpfung der Verbreitung von Schadorganismen laut Absatz 1 kann die Landesregierung Ausgaben und Arbeiten, auch in Eigenregie, vornehmen.