(1) Der Termin für die Genehmigung der Rechnungslegung laut Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2015, Nr. 17, „Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften“ ist nur für das Finanzjahr 2015 auf den 30. Juni 2016 verschoben.