In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
Mindeststandards für die Ausbildung im Rettungswesen, in der Notfallmedizin. Widerruf der Beschlüsse der Landesregierung vom 22. April 2013, Nr. 615, vom 3. Juni 2013, Nr. 832 und vom 22. Juli 2014, Nr. 923

Bestimmungen für die Ausbildung der Fachkräfte und Freiwilligen im Rettungswesen.

Anlage A)

Ausbildungsprogramm für First Responder.

Zulassungsbedingungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rettungsorganisationen, Privatpersonen, Feuerwehren und Bergrettungsdienste, welche in vom Landesnotfalldienst berechtigten Stützpunkten stationiert sind.

Ausbildungsinhalte

• BLS-D und PBLS-D Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate;

• Organisation des Landesnotfalldienstes 118, Art der Rettungsmittel;

• Wund- und Verbandslehre;

• Basismaßnahmen der Traumaversorgung;

• Basismaßnahmen der häufigsten Notfälle.

Ausbildungsumfang

40 Stunden

Zulassungskriterien zur Prüfung

Es besteht eine Anwesenheitspflicht von 90% bezogen auf die gesamte Ausbildung.

Gültige AED Anwenderberechtigung oder gleichgestelltes von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültiges Zertifikat.

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon eine Ausbildnerin oder ein Ausbildner der Organisation, eine Ärztin oder Arzt oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger des Landesnotfalldienstes und eine Expertin oder ein Experte aus dem notfallmedizinischen Bereich.

Rezertifizierung und Weiterbildung

First Responder müssen alle 2 Jahre die AED Rezertifizierung durchführen und eine bereichsspezifische jährliche 8-stündige Pflichtfortbildung besuchen.

Übergangsbestimmungen

Die von der Landesnotrufzentrale vor dem 01.01.2016 berechtigten First Responder, müssen innerhalb 31.12.2016 eine Eigenerklärung über die AED Anwenderberechtigung und die bereichsspezifische 8-stündige zweijährliche Pflichtfortbildung dem Aus- und Weiterbildungszentrum für Notfallmedizin im Südtiroler Sanitätsbetrieb übermitteln.

Anlage B)

Ausbildungsrichtlinien und Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter sowie die Ausbildung zur freiwilligen Rettungshelferin oder zum freiwilligen Rettungshelfer.

Definition

Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter und die freiwillige Rettungshelferin oder der freiwillige Rettungshelfer sind angestellte oder freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsorganisationen, welche nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und erfolgreichem Abschluss einer einheitlichen Ausbildung im Krankentransport- und/oder Rettungsdienst tätig sind und sich ständig weiterbilden.

Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter und die freiwillige Rettungshelferin oder der freiwillige Rettungshelfer unterscheiden sich weder in ihrer Qualifikation, noch in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich, sondern lediglich durch ihr Angestelltenverhältnis bzw. durch ihre Volontariats-Tätigkeit.

Ausbildungsstufe A

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung der Ausbildungsstufe A werden Bewerberinnen und Bewerber nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, welches ihre körperliche und psychische Eignung für die Tätigkeit im Krankentransport- und Rettungsdienst bescheinigt, zugelassen. Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres können diese die theoretische Ausbildung beginnen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres kann das KTW/RTW-Praktikum absolviert und die Ausbildungsstufe A abgeschlossen werden.

Ausbildungsinhalte

• Einstieg, Vitalfunktionen, Kommunikations- und Organisationsmodelle im Rettungsdienst, Rettungsmittel: 8 Stunden

• Modul BLS-D (Herz- Lungenwiederbelebung mit halbautomatischem externen Defibrillator): 8 Stunden

• Bewegungsapparat, Lagerungen, Hilfsmittel, Patientenbeurteilung, Wund- und Verbandslehre: 8 Stunden

• Besondere Notfälle, Flugrettung, Hygiene: 8 Stunden

• Einzelmaßnahmen der Trauma - Versorgung: 8 Stunden

• Rechtliche Grundlagen, Wiederholung der Inhalte, Abschlussprüfung: 8 Stunden

Ausbildungsumfang

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 48 Stunden. Die Theorieblöcke können alternativ über e-Learning erfolgen und werden mit Lernerfolgskontrollen überprüft.

Die 90-Stunden umfassende praktische Ausbildung und die mindestens 5 dokumentierten Einsätze als drittes Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen können auch durch mindestens 15 Einsätze als drittes Besatzungsmitglied im Kranken- bzw. Rettungstransport ersetzt werden, unabhängig von der Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden.

Zulassungskriterien zur Prüfung

1. Es besteht eine Anwesenheitspflicht von 90% bezogen auf die gesamte Ausbildung.

2. Mindestens 90 Stunden Dienstzeit und mindestens 5 Einsätze als drittes Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen oder mindestens 15 Einsätze im Krankentransport, unabhängig von der Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden und positives Gutachten der Tutorin oder des Tutors.

3. Besitz des BLS – D - gültigen Zertifikats oder gleichgestellten von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültigen Zertifikats.

Die Unterlagen müssen 2 Wochen vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Rettungsorganisation eingereicht werden.

Abschlussprüfung

Nach vollständig absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung kann die Abschlussprüfung absolviert werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses besteht eine Wiederholungsmöglichkeit. Sollte auch das zweite Prüfungsergebnis negativ sein, muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.

Ablauf der Prüfung

• Schriftliche Prüfung

• Einzelmaßnahmen: anhand von einem Kartenkatalog zieht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Karte, wobei 2 bis 3 Fragestellungen / Aufgabenstellungen durchzuführen sind

• Um ein positives Gutachten zu erlangen, müssen mindestens 2 Aufgabenstellungen korrekt durchgeführt werden.

Eine zusätzliche Aufgabenstellung bezieht sich auf die Beherrschung der Immobilisations- und Transporttechniken.

Die Einzelmaßnahmen in der Trauma – Versorgung werden geprüft.

Zu beherrschende Maßnahmen:

- Halskrause anlegen

- Helmabnahme

- Ruhigstellung der unteren Extremitäten in der Vakuummatratze und/oder andere Hilfsmittel zur Ruhigstellung laut Notfallprotokolle

- Ruhigstellung der oberen Extremitäten mit den Hilfsmitteln zur Ruhigstellung laut Notfallprotokolle.

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon eine Ausbildnerin oder ein Ausbilder der Organisation, eine Ärztin oder ein Arzt, oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger des Landesnotfalldienstes und eine Expertin oder ein Experte aus dem notfallmedizinischen Bereich.

Fortbildung und Rezertifizierung

Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsstufe A müssen jährlich eine achtstündige fachspezifische Fortbildung besuchen und mindestens 10 jährliche dokumentierte Krankentransporte vorweisen.

Bei Nicht - Erfüllung verfällt die Qualifikation der Ausbildungsstufe A.

Wartestand

Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.

Ausbildungsstufe B

Zulassungsbedingungen

Die Teilnehmenden besitzen die Qualifikation "Ausbildungsstufe A".

Ausbildungsinhalte

• Einstieg, Vitalfunktionen, Bewusstsein und Atmung: 8 Stunden

• Herz-Kreislaufsystem, Patientenbeurteilung, Hilfsmittel: 8 Stunden

• BLS-D Training und Simulationen: 8 Stunden

• Krankheitsbilder, Einsatztaktik, Notarztindikation, Zusammenarbeit mit der Landesnotrufzentrale 118: 8 Stunden

• BTLS zweite Stufe (Basistrauma Versorgung erweitert): 8 Stunden

• Thermische Notfälle, Schock, Zusammenarbeit im Team und mit der Flugrettung: 8 Stunden

• Hygiene, Internistische Krankheitsbilder, Patientenbeurteilung, Dokumentation (Rettungsdienst- Protokoll): 8 Stunden

• PBLS–D (Pädiatrische Herz- Lungewiederbelebung mit halbautomatischer externen Defibrillator): 8 Stunden

• Rechtliche Grundlagen, Zusammenfassung der Inhalte, Vorbereitung auf die Abschlussprüfung: 8 Stunden

• Abschlussprüfung: 8 Stunden

Ausbildungsumfang

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. Die Theorieblöcke können alternativ über e-Learning erfolgen und werden mit Lernerfolgskontrollen überprüft.

Die Gesamtanzahl der 210 Praktikumsstunden und der 10 dokumentierten Einsätze als drittes Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen kann durch mindestens 25 Einsätze als drittes Besatzungsmitglied in Rettungstransporte ersetzt werden, unabhängig von der Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, positives Gutachten des Tutors oder der Tutorin vorausgesetzt.

Voraussetzungen zum Zugang zur Abschlussprüfung

1. Es besteht eine Anwesenheitspflicht von 90% bezogen auf die gesamte Ausbildung.

2. BLS-D und PBLS-D Provider (gültige Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate)

Die Unterlagen müssen 2 Wochen vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Rettungsorganisation eingereicht werden.

Abschlussprüfung

Nach vollständig absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung kann die Abschlussprüfung absolviert werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses besteht sowohl für den schriftlichen als auch für den praktischen Teil je eine Wiederholungsmöglichkeit. Sollte auch das zweite Prüfungsergebnis negativ sein, muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.

Ablauf der Prüfung

• Schriftliche Prüfung

• Fallbeispiele

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon eine Ausbildnerin oder ein Ausbilder der Organisation, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger des Landesnotfalldienstes und eine Expertin oder ein Experte aus dem notfallmedizinischen Bereich.

Fortbildung und Rezertifizierung

Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsstufe B müssen jährlich eine achtstündige fachspezifische Fortbildung besuchen und mindestens 10 jährliche dokumentierte Rettungseinsätze vorweisen.

Bei Nicht - Erfüllung verfällt die Qualifikation der Ausbildungsstufe B.

Wartestand

Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.

Saisonbedingte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der Saisondienst darf die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschreiten. Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und die freiwilligen Rettungshelferinnen und freiwilligen Rettungshelfer aus der Autonomen Provinz Trient und aus anderen Regionen müssen der Rettungsorganisation, bei welcher sie ihre Tätigkeit saisonal ausüben, die BLS-D und PBLS-D Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate, sowie den Nachweis über die am Herkunftssitz absolvierte Ausbildung vorlegen. Die Sanitätsdirektorin oder der Sanitätsdirektor, in Übereinstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsident der gastgebenden Rettungsorganisation, ist für den Erlass der Genehmigung für die Ausübung der Rettungstätigkeit verantwortlich.

Anlage C)

Zusatzausbildung für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger im Landesnotfalldienst und Ausbildungsprogramm für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Rettungsorganisation ihren Dienst ausüben.

Zusatzausbildung im Landesnotfalldienst

Zulassungskriterien

Gültiges ALS Zertifikat und PALS Zertifikat oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate.

Ausbildungsziele

Fachtheoretisches Modul – 2 Tage zu je 8 Stunden:

1. Kenntnisse und Durchführung der Triageverfahren in und außerhalb des Krankenhauses;

2. Kenntnisse und Durchführung der Basisversorgung und Unterstützung der Fortgeschrittenenversorgung des traumatisierten, vergifteten oder durch physikalische Einwirkungen verletzten Patienten im Erwachsenen- und Kindesalter;

3. Kenntnisse der Betreuungspfade zur Sicherstellung der Behandlungskontinuität.

Einsatz- und Organisationsmodul - 3 Tage zu je 8 Stunden:

1. Kenntnisse der Organisation des staatlichen Gesundheitsdienstes und des Landesgesundheitsdienstes sowie der Leitlinien für die Krankentransporte im Rettungswesen;

2. Erwerb der Fähigkeiten zur Erstellung und Benutzung der Einsatzprotokolle, der klinischen Organisationsprotokolle und der Krankenhaus- und territorialen Betreuungspfade,

3. Kenntnisse und Benutzung der verschiedenen Mittel zur Immobilisierung, Bergung, Mobilisierung und Transport des Patienten;

4. Kenntnisse und Benutzung der Kommunikationssysteme und der Technologien;

5. Kenntnisse der rechtsmedizinischen Aspekte im Rettungswesen;

6. Kenntnisse der Koordinationsmodalitäten mit den nicht zum Gesundheitswesen gehörenden Rettungseinrichtungen;

7. Kenntnisse und Durchführung der Einsatzprotokolle im Massenanfall, bei großen Ereignissen und bei nicht konventionellen Notfällen;

8. Benutzung der Eigenschutz- und Sicherheitssysteme.

Kommunikationsmodul - 1 Tag zu je 8 Stunden:

1. Teamarbeit;

2. Stress- und Konfliktbewältigung;

3. Kommunikation zwischen den im Rettungswesen tätigen verschiedenen Organisationseinheiten.

Zulassungskriterien zur Prüfung

1. dokumentierte Anwesenheit bei mindestens 20 Einsätzen im Rettungsdienst in Begleitung einer vom Landesnotfalldienst ernannten Krankenpflegetutorin oder eines Krankenpflegetutors, mit positivem Gutachten der Tutorin oder des Tutors;

2. 90% Anwesenheitspflicht bei allen Ausbildungsmodulen.

Abschlussprüfung

Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung kann die Abschlussprüfung abgelegt werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann dieselbe nochmals wiederholt werden.

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung muss die gesamte Ausbildung nochmals absolviert werden.

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, einer Ärztin oder einem Arzt, einer Krankenpflegerin oder einem Krankenpfleger des Landesnotfalldienstes sowie der Kursleiterin oder dem Kursleiter.

Rezertifizierung und jährliche Weiterbildung

Die im Rettungswesen tätigen Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger behalten das Ausbildungsniveau mittels Besuch von spezifischen jährlichen Weiterbildungseinheiten mit einer Mindestdauer von 8 Stunden bei.

Die Ausbildungsunterlagen müssen dem Aus- und Weiterbildungszentrum für Notfallmedizin im Südtiroler Sanitätsbetrieb für die entsprechende Validation und Aktualisierung der Personalakte zur Verfügung gestellt werden.

Zwecks Rezertifizierung der Zusatzausbildung muss dem Aus- und Weiterbildungszentrum für Notfallmedizin im Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Eigenerklärung über die 20 Einsätze, welche in drei Jahren durchgeführt wurden, übermittelt werden.

Wartestand

Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.

Ausbildungsprogramm für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Rettungsorganisationen.

Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger müssen zur Erlangung der Ausbildungsstufen A und B nicht die Kurse, wie für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und freiwillige Rettungshelferinnen und freiwillige Rettungshelfer vorgesehen, besuchen. Sie müssen jedoch Module der diesbezüglichen Ausbildungsstufen besuchen.

Ausbildungsinhalte

Kurseinführung, Vitalfunktionen, Kommunikations- und Organisationsmodelle im Rettungsdienst, Rettungsmittel: 8 Stunden.

Gültiges BTLS 1 (Basistraumaversorgung) Zertifikat oder gleichgestelltes von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültiges Zertifikat: 8 Stunden.

Rechtliche Grundlagen: 2 Stunden.

Gültiges BLS-D (Basisreanimation mit Defibrillation) Zertifikat oder gleichgestelltes von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültiges Zertifikat: 8 Stunden.

Gültiges BTLS 2 (Basistraumaversorgung erweitert) Zertifikat oder gleichgestelltes von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültiges Zertifikat: 8 Stunden.

Gültiges PBLS–D (Pädiatrische Herz- Lungenwiederbelebung mit halbautomatischer externer Defibrillatori) Zertifikat oder gleichgestelltes von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültiges Zertifikat:

8 Stunden.

Abschlussprüfung

Nach vollständig absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung kann die Abschlussprüfung absolviert werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses besteht eine Wiederholungsmöglichkeit. Bei zweimaligem ungenügendem Prüfungsergebnis muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon eine, die eine Ausbildungstätigkeit bei der Rettungsorganisation ausübt, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger des Dienstes für Notfall- und Rettungsmedizin und eine weitere Fachkraft aus dem notfallmedizinischen Bereich.

Jährliche Fortbildung

Das Krankenpflegepersonal, welches die Zusatzausbildung absolviert hat, muss jährlich an einer Fortbildung im notfallmedizinischen Bereich teilnehmen, die mindestens 8 Stunden umfasst.

Wartestand

Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.

Anlage D)

Ausbildungsprogramm für Ärztinnen und Ärzte, die im Notarztdienst tätig sind.

Zulassungsbedingungen

• Abschluss in Humanmedizin mit der für Italien geltenden Zulassung zur Berufsausübung;

• Abschluss oder Besuch einer Facharztausbildung für mindestens 1 Jahr (Anästhesie, Allgemeinchirurgie, Orthopädie und Traumatologie und Notfallmedizin);

• Mindestens 1 Jahr mit klinischer Erfahrung (davon vorzugsweise 4 Monate Anästhesie, die übrige Zeit wird auf einem Fach oder mehrere Fächer Chirurgie, Traumatologie, Pädiatrie, Gynäkologie und Notfallaufnahme aufgeteilt).

Ausbildungsinhalte

Notärztinnen und Notärzte, die im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes bei der Landesnotrufzentrale im Dienst sind und vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag des Sanitätsbetriebes im Territorium tätig sind, müssen folgende Fähigkeiten und Fertigkeiten beherrschen:

• Theoretisches und praktisches Wissen über die jeweils zur Verfügung stehenden medizinischen Geräte auf den Notarztbesetzten Mitteln (Beatmungsgerät, Sauerstoffanlage, Defibrillator, Spritzenpumpen, EKG, Absaugpumpe, Blutdruckgerät, Thermometer, Blutzuckermessgerät, Pulsoxymeter).

• Unterstützung und Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen bei Erwachsenen und Kindern;

• Kenntnis der Zielkrankenhäuser in Bezug auf die festgestellte Pathologie;

• Kenntnis der gültigen Therapieprotokolle des Dienstes;

• Kenntnis der Vereinbarungen zwischen Landesnotfalldienst und dem Land Südtirol, der Region, dem Gesundheitsministerium;

• Kenntnis der rechtsmedizinischen Rechte und Pflichten;

• Kenntnis der allgemeingültigen Empfehlungen und Behandlungsabläufe häufiger Pathologien;

• Kenntnis über das Vorgehen bei einem Massenanfall von Verletzten MANV;

• Zusammenarbeit mit den Diensten der Notaufnahme;

• Kenntnis über den innerklinischen Verlauf;

• Kenntnis der Triage außerhalb und im Krankenhaus;

• Kenntnis der Basismaßnahmen und der weiterführenden Maßnahmen bei Traumapatienten (Erwachsene und Kinder);

• Kenntnis und Benutzung der Kommunikationstechniken (Funk, Handzeichen am Hubschrauber usw.);

• Kenntnis und Anwendung der Eigenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

Praktikumszeit

Dokumentierte Anwesenheit bei mindestens 20 Einsätzen in bodengebundenen notarztbesetzten Mitteln gemeinsam mit einer vom Landesnotfalldienst ernannten ärztlichen Tutorin oder Tutor. Mindestens eine Woche der Praktikumszeit muss in der Landesnotrufzentrale absolviert werden.

Zulassungskriterien zur Prüfung

1. Besitz der Zertifikate für die Durchführung der einfachen und fortgeschrittenen Unterstützung der Vitalfunktionen im Erwachsenen- und Kindesalter (gültige ALS, ATLS und PALS Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate);

2. 90% Anwesenheitspflicht bei allen Ausbildungsmodulen;

3. positives Ergebnis der Praktikumszeit.

Abschlussprüfung

Nach vollständig absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung kann die Abschlussprüfung absolviert werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses besteht eine Wiederholungsmöglichkeit. Bei zweimaligem ungenügendem Prüfungsergebnis muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon die Direktorin oder der Direktor oder eine Delegierte oder ein Delegierter des Landesnotfalldienstes, eine Tutorin oder einen Tutor des Kurses und die Direktorin oder der Direktor des Kurses.

Rezertifizierung und jährliche Weiterbildung

Die im Rettungswesen tätigen Ärztinnen und Ärzte behalten das Ausbildungsniveau bei, indem sie jährlich spezifische Weiterbildungseinheiten mit einer Mindestdauer von 8 Stunden besuchen.

Die Ausbildungsunterlagen müssen dem Aus- und Weiterbildungszentrum für Notfallmedizin im Südtiroler Sanitätsbetrieb für die entsprechende Validierung und Aktualisierung der Personalakte zur Verfügung gestellt werden.

Zwecks Rezertifizierung der Zusatzausbildung muss dem Aus- und Weiterbildungszentrum für Notfallmedizin im Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Eigenerklärung über die 10 jährlich durchgeführten Einsätze, übermittelt werden.

Wartestand

Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.

Anerkennung der Fachkompetenzen der Fachkräfte, welche die Tätigkeit vor dem 01.01.2016 ausüben.

Den Ärztinnen und Ärzte, welche bereits vor dem 01.01.2016 im Rettungswesen tätig waren, wird die Eignung der Fachkompetenzen und somit der Nachweis der Ausbildung anerkannt.

Übergangsbestimmungen

Innerhalb 31.12.2016 müssen die Ärztinnen und Ärzte, welche bereits vor dem 01.01.2016 im Rettungswesen tätig waren, die Rezertifizierung des Ausbildungsnachweises durchführen, indem sie dem Aus- und Weiterbildungszentrum für Notfallmedizin im Südtiroler Sanitätsbetrieb die Eigenerklärung über die 10 jährlich durchgeführten Einsätze und die Unterlagen über die jährliche ständige Weiterbildung übermitteln.

Anlage E)

Bestimmungen im Falle von Abwesenheit, einschließlich Wartestand, und Wiedereintritt in den Rettungsdienst.

Für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und freiwillige Rettungshelferinnen und Rettungshelfer:

1. Die Dauer der Abwesenheit beträgt weniger als ein Jahr:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss absolviert werden.

2. Die Abwesenheit dauert von einem bis zwei Jahren:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.

Außerdem muss für beide Ausbildungsstufen das gesamte Ausbildungsmodul BLS-D absolviert werden.

3. Die Abwesenheit dauert von zwei bis 3 Jahren:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.

Außerdem müssen für die Ausbildungsstufe A die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-1 und für die Ausbildungsstufe B die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-2 in vollem Umfang absolviert werden.

4. Die Abwesenheit dauert mehr als 3 Jahre:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.

Außerdem müssen für die Ausbildungsstufe A die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-1 und für die Ausbildungsstufe B die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-2 in vollem Umfang absolviert werden.

Für die Ausbildungsstufe B muss zusätzlich ein PBLS-D Modul absolviert werden.

Für beide Ausbildungsstufen müssen insgesamt 25 Einsätze im Rettungsdienst/Krankentransport als drittes Besatzungsmitglied nachgewiesen werden.

Nach Absolvierung der oben genannten Aus- und Weiterbildungsmodule erfolgt die Anerkennung der ursprünglich erworbenen Ausbildungsstufe.

Für im Landesnotfalldienst tätiges ärztliches und Krankenpflegepersonal:

Für jedes Abwesenheitsjahr muss das positive Gutachten der Tutorin oder des Tutors vorgelegt werden, welches belegt, dass 2 Dienstturnusse zu je 12 Stunden absolviert wurden.

Außerdem müssen die BLS-D und PBLS-D Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate vorgelegt werden.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionActionAnlage A)
ActionActionAnlage B)
ActionActionAnlage C)
ActionActionAnlage D)
ActionActionAnlage E)
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis