1. Sollte sich herausstellen, dass die akkreditierte Einrichtung nicht mehr im Besitz einer oder mehrerer Anforderungen ist oder die eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr einhält, teilt das ESF-Amt der Einrichtung diese Feststellung schriftlich mit und fordert sie auf, innerhalb von dreißig Tagen eventuelle Anmerkungen und Gegendarstellungen vorzubringen. Wird die genannte Frist nicht wahrgenommen oder können die Darlegungen der Einrichtung seitens des Amtes nicht angenommen werden, wird die Akkreditierung je nach Schwere des festgestellten Mangels aufgehoben oder widerrufen.
2. Können die festgestellten Mängel seitens der Einrichtung behoben werden, beschließt das ESF-Amt die Aufhebung des Akkreditierungsaktes mittels schriftlicher Mitteilung des Amtsdirektors, in welcher die Maßnahmen zur Richtigstellung, sowie die dafür vorgesehene Frist mitgeteilt werden. Die Akkreditierung ist solange aufgehoben, bis die Einrichtung ihre Position berichtigt hat und die dafür vorgesehene Frist anhängig ist. Die Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Projekte, die sich bereits in der Durchführungsfase befinden. Sollte die Einrichtung Träger von Projekten sein, die im Rahmen eines Aufrufes genehmigt aber noch nicht durchgeführt wurden, ist der Beginn der Projekttätigkeiten der Einrichtung, dessen Akkreditierung aufgehoben wurde, so lange aufgeschoben, bis der Mangel, der zur Aufhebung geführt hat, behoben ist.
3. Können die festgestellten Mängel seitens der Einrichtung nicht behoben werden, oder hat diese die Auflagen zur Behebung der Mängel, die zur Aufhebung der Akkreditierung geführt haben, nicht befolgt, widerruft das ESF-Amt mittels Dekret des Direktors des ESF-Amtes den Akkreditierungsakt.
4. Der Verlust folgender Anforderungen stellt in jedem Fall einen nicht behebbaren Mangel und daher einen Grund zum Widerruf dar:
- Angemessenheit der Einrichtung bzw. das Vorhandensein des Rechtssubjektes und des satzungsgemäßen Zwecks;
- wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit des Rechtssubjektes sowie des gesetzlichen Vertreters;
- Verfügbarkeit eines operativen Sitzes sowie eines Schulungsraumes in der Provinz Bozen für die gesamte Dauer der Akkreditierung.
Die Akkreditierung ist zudem in folgenden Fällen widerrufen:
- sollte die Einrichtung den Inspektoren den Zugang zu den Räumlichkeiten und Informationen zwecks Durchführung der Kontrollen verwehren;
- sollte die Einrichtung die Beibehaltung der Anforderungen nicht jährlich bestätigen;
- sollten die Aufhebungsgründe, trotz Aufforderung des ESF-Amtes, diese zu beheben, bestehen bleiben.
Der Widerruf der Akkreditierung verwehrt die Teilnahme an Aufrufen für ein Jahr ab Erlass des entsprechenden Aktes und wirkt sich auf die bereits in Durchführung befindlichen Projekte aus.
Im Falle eines Widerrufes der Akkreditierung, gewährleistet die Einrichtung den Abschluss der Bildungstätigkeiten, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsaktes 50% der Projekttätigkeit überschritten hat. Im Falle eines Widerrufes der Akkreditierung einer Einrichtung, dessen Projekttätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsaktes non nicht begonnen hat bzw. weniger oder bis zu 5% erreicht hat, wird das Projekt wegen Verfall der Akkreditierungsanforderungen widerrufen. Im Falle eines Widerrufes der Akkreditierung einer Einrichtung dessen Projekttätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsaktes einen Stand zwischen 6% und 49% aufweist, wird das ESF-Amt von Fall zu Fall das öffentliche Interesse abwägen und feststellen, ob es angemessen ist, die Projekttätigkeit abzuschließen.