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Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
Widerruf des Beschlusses vom 18. März 2014, Nr. 321 in geltender Fassung. Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich

Anlage A

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständige Weiterbildung im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen zur Durchführung von Initiativen im Rahmen der ständigen Weiterbildung für Fachleute im Gesundheitsbereich in Südtirol im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14. Die Beiträge werden nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt.

Art. 2
Beitragsberechtigte

1. Der Beitrag kann von CME-Providern beantragt werden, die bei der Akkreditierungsstelle der Landesverwaltung akkreditiert sind, gemäß Abkommen Staat- Regionen-Autonome Provinzen von Trient und Bozen vom 5. November 2009, Reg. Nr. 192/CSR und Beschluss der Landesregierung Nr. 425 vom 14. März 2011.

Art. 3
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen

1. Die Initiativen müssen in Südtirol durchgeführt werden.

2. Es muss sich um spezifische Initiativen zur beruflichen Qualifikation für Fachleute des Gesundheitsbereichs handeln. Zudem sind Beiträge für Initiativen für Fachleute des Gesundheits- und des Sozialbereichs vorgesehen, die eine bessere Vernetzung zwischen den Sozialdiensten und den Gesundheitsdiensten zum Ziel haben.

3. Die Initiativen müssen den Zielen des Landes im Bereich Gesundheitswesen und den CME-Kriterien entsprechen; sie müssen auf der CME-Plattform akkreditiert sein.

4. Beiträge können für Kurse, auch in Form von E-Learning, für Seminare, Tagungen, Konferenzen oder Kongresse gewährt werden.

5. Für die Weiterbildungsveranstaltungen gilt eine Mindestteilnehmerzahl von acht Personen; aufgerundet mindestens 25 Prozent der Teilnehmenden muss aus dem Gesundheitsbereich stammen und CME-Berufsbildern angehören.

Art. 4
Beitragsanträge

1. Die Beitragsanträge können direkt beim zuständigen Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals der Landesabteilung Gesundheitswesen vorgelegt oder diesem per Einschreiben mit Rückschein oder Zertifizierte Elektronische Post übermittelt werden, in letzterem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ausschlussfrist ist der 31. Jänner des jeweiligen Beitragsjahres.

2. Der Antrag und die Anlagen werden auf eigenen Formularen des zuständigen Amtes verfasst. Die Kriterien für die Vorlage der Anträge sowie die Formulare für den Antrag und die Anlagen können im Internet auf der Webseite del Autonomen Provinz Bozen - Abteilung Gesundheitswesen - abgerufen werden.

3. Der Beitragsantrag muss mit einer elektronischen Erkennungsmarke zu 16,00 Euro versehen sein. Wer von der Stempelgebühr befreit ist, muss im Antrag darauf hinweisen.

4. Dem Antrag muss beiliegen:

a) eine beglaubigte Kopie des Statuts und des Gründungsaktes der Körperschaft oder Vereinigung, wenn der Antrag zum ersten Mal gestellt wird oder wenn er geändert oder ergänzt wurde,

b) eine Erklärung über weitere bei der Landesverwaltung beantragte Beiträge oder Finanzierungen samt Angabe des entsprechenden Landesgesetzes, der Initiative und der Höhe des beantragten Beitrags,

c) eine Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der Rechtspersonen im Sinne von Artikel 28 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

d) eine Erklärung zur Mehrwertsteuerposition,

5. Für die detaillierten Kostenvoranschläge zu den einzelnen Bildungsinitiativen müssen die Antragsteller das Programm GECO verwenden, welches das zuständige Amt zur Verfügung stellt. Für den Zugriff sind ein Benutzername und ein Passwort erforderlich; die Zugriffberechtigung wird per E-Mail beim Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals beantragt.

6. Jeder CME-Provider kann für maximal fünfzehn Initiativen einen Beitrag beantragen.

Art. 5
Bearbeitung der Anträge

1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Das zuständige Amt ist befugt, zusätzliche Unterlagen anzufordern, die es für notwendig erachtet.

3. Innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung laut Absatz 2 muss der Antragsteller die Unterlagen in Ordnung bringen, richtigstellen oder ergänzen. Verstreicht diese Frist, ohne dass er der Aufforderung Folge geleistet hat, wird der Beitragsantrag archiviert.

4. Hat der Antragsteller einen Vorschuss erhalten und diesen nicht im Sinne von Artikel 11 Absätze 2 und 3 zurückgezahlt, werden sämtliche weiteren Beitragsanträge archiviert, die er dem zuständigen Amt nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung mit der Höhe des Rückzahlbetrags vorlegt.

5. Der Antragsteller muss das zuständige Amt schriftlich und im Voraus über sämtliche Änderungen in Zusammenhang mit der Initiative informieren.

Art. 6
Ausmaß der Beiträge

1. Für Kurse und Seminare können Beiträge im Ausmaß von maximal 50% der zulässigen Kosten gewährt werden. Das Ausmaß kann auf maximal 70% der zulässigen Kosten erhöht werden: Um 10 Prozentpunkte für Beiträge an mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte für Beiträge an kleine Unternehmen.

2. Für Tagungen, Konferenzen und Kongresse kann ein Beitrag im Ausmaß von maximal 30 Prozent der zulässigen Kosten gewährt werden; der Beitrag darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

- 3.000,00 Euro pro Tag für Initiativen von lokalem Interesse*,

- 5.000,00 Euro pro Tag für Initiativen von nationalem Interesse*,

- 10.000,00 Euro pro Tag für Initiativen von internationalem Interesse*.

(* Die Herkunft des Referenten oder der Referentin maßgeblich.)

3. Der Beitrag darf keinesfalls höher sein als der Gesamtbetrag laut Kostenvoranschlag nach Abzug eventueller selbst erwirtschafteter Einkünfte. Im Finanzierungsplan des Beitragsantrags muss der Eigenfinanzierungsanteil samt Einnahmequellen angegeben sein.

4. Wird für eine bestimmte Initiative ein Beitrag gewährt, so kann für die damit verbundenen Kosten kein weiterer Beitrag auf der Grundlage anderer Landesgesetze gewährt werden.

5. Für das laufende Jahr gewährte Beiträge dürfen nicht im Folgejahr verwendet werden.

6. Das zuständige Amt überprüft, welche Kosten der vorgelegten Kostenvoranschläge zulässig sind und legt die Beitragshöhe fest. Pro Antragsteller kann maximal ein Beitrag in Höhe von 30.000,00 Euro gewährt werden.

Artikel 7
Zulässige Kosten

1. Kosten für Referentinnen und Referenten sowie für Moderatorinnen und Moderatoren, sofern die Vergütungen nicht die von der Landesregierung festgesetzten Höchstsätze überschreiten.

Die Verpflegungs-, und Reisekosten für die oben genannten Personen werden nach den entsprechenden Bestimmungen für das Landespersonal Bestimmungen vergütet.

2. Kosten für die Nutzung und Miete von Räumlichkeiten, sofern die Räumlichkeiten nicht dem Antragsteller gehören.

3. Kosten für technische Geräte.

4. Kosten für die Redaktion, Grafik und den Druck von Programmen, Einladungen, Plakaten, Foldern, Broschüren und Prospekten, die direkt mit den Initiativen in Zusammenhang stehen und diese bewerben.

Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn das zuständige Amt vorab den Entwurf genehmigt hat.

Die Publikation muss angemessen beworben und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

Auf der Titelseite oder dem Einband der Publikation ist folgender Hinweis anzuführen: „Diese Publikation wurde durch einen Beitrag der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, Abteilung Gesundheitswesen, ermöglicht.“ Neben diesem Hinweis muss das Logo des Landes aufscheinen.

5. Kosten für Übersetzungen, Dolmetscherleistungen, Miete von Dolmetscherkabinen.

6. Kosten für Lehrmaterial, das für die Durchführung der Bildungsinitiativen unbedingt erforderlich ist.

7. Kosten im Rahmen der E-Learning-Kurse, die direkt mit der beitragswürdigen Initiative in Zusammenhang stehen:

a) Kosten für die Grafik,

b) Kosten für die Ausarbeitung des Lehrmaterials (Audiomaterial, Videomaterial und Texte),

c) Kosten für die Miete einer E-Learning- Plattform,

d) Kosten für die Programmierung,

e) Kosten für die Übersetzung.

8. Kosten im Rahmen des Sekretariats bei Tagungen und Kongressen für:

a) Planung und Organisation,

b) Handhabung der Einschreibe- und Anwesenheitslisten (Teilnehmerregistrierung, Verteilung von Informationsmaterial und Namensschildern),

c) Empfang (Welcome Desk) und Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung,

d) Sammlung, Druck und Verteilung der Veranstaltungsunterlagen.

Art. 8
Nicht zulässige Kosten

1. Nicht zulässig sind sämtliche Kosten, die nicht ausdrücklich im Artikel 7 angeführt sind.

Art. 9
Vorschuss

1. Auf Antrag können die Körperschaften oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht einen Vorschuss in Höhe von maximal 50 Prozent des gewährten Beitrags erhalten. Dieser Vorschuss wird in der Regel nur dann ausgezahlt, wenn ein Beitrag in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro gewährt wurde.

Art. 10
Rechnungslegung und Auszahlung

1. Die Rechnungslegung muss innerhalb 31. März des Jahres erfolgen, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt.

2. Die Kosten werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

a) Sie müssen sich zeitlich auf den Beitragszeitraum beziehen,

b) es muss sich um effektive Kosten handeln, das heißt tatsächlich vom Beitragsempfänger für die Bildungsinitiative bestrittene, ordnungsgemäß belegte und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit den Buchhaltungsgrundsätzen verbuchte Kosten,

c) sie müssen direkt und unmissverständlich für die abzurechnende Bildungsinitiative relevant sein,

d) sie müssen mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmen, mit den Beträgen, die für die einzelnen Bildungsinitiativen gewährt wurden und mit den für die einzelnen Posten gewährten Beträgen,

e) sie müssen durch auf den Beitragsempfänger ausgestellte Rechnungen oder gleichwertige Buchhaltungsbelege belegt sein, quittiert vor der Rechnungslegung laut Absatz 1.

3. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen müssen

a) jeweils in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, im Original und als Fotokopie, beide fortlaufend nummeriert. Die Originale und die Fotokopien müssen separat gebündelt abgegeben werden. Die Kopien können auch digital in Form von PDF-Dateien vorgelegt werden,

b) den einschlägigen Rechts- und Steuerbestimmungen entsprechen und auf den Beitragsempfänger lauten,

c) mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters und dem Stempel des Beitragsempfängers versehen sein,

d) quittiert oder durch einen gültigen Buchungsbeleg als quittiert erkennbar sein.

4. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge und die entsprechenden Unterlagen werden in chronologischer Reihenfolge nach Eingang bearbeitet.

Das zuständige Amt ist befugt, falls erforderlich, zusätzliche Unterlagen und Informationen anzufordern.

Die Antragsteller müssen der Aufforderung des zuständigen Amtes zur Klarstellung, Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung Folge leisten.

5. Die Beiträge werden ausgezahlt, wenn sämtliche verwaltungs- und buchhaltungstechnischen Unterlagen vorliegen, die für die Rechnungslegung erforderlich sind.

Damit der Beitrag ausgezahlt werden kann, müssen die Gesamtausgaben, die zur Durchführung der geförderten Bildungsinitiative bestritten wurden, mindestens dem Gesamtbetrag der zur Beitragsgewährung zugelassenen Kosten entsprechen.

Vor Auszahlung des Beitrags prüft das Amt neben dem Gesamtbetrag auch die Übereinstimmung der einzelnen Posten des Kostenvoranschlags mit den Rechnungsbelegen.

Wurde die geförderte Bildungsinitiative nur teilweise umgesetzt oder, in Bezug auf die zugelassenen Kosten, mit einem geringeren Kostenaufwand, wird der Beitrag reduziert und anhand der effektiv bestrittenen Kosten neu berechnet, nach dem bereits gewährten Prozentsatz.

Im Fall von Mehreinnahmen aus anderen Quellen, die im Kostenvoranschlag nicht aufscheinen, wird der Beitrag proportional gekürzt. Geringere Einnahmen haben dagegen keine Erhöhung des gewährten Beitrags zur Folge.

Artikel 11
Beitragskürzung und Rückzahlung des Vorschusses

1. Sind die effektiv bestrittenen Kosten geringer als der gewährte Vorschuss, setzt das zuständige Amt anhand der effektiv bestrittenen Kosten die Höhe des zustehenden Beitrags neu fest. Die Differenz muss der Beitragsempfänger zurückzahlen.

2. Werden die Bildungsinitiativen, für die ein Beitrag gewährt wurde, nicht umgesetzt, muss der Beitragsempfänger den Vorschuss, den er erhalten hat, der Landesverwaltung zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

3. Sorgt der Beitragsempfänger nicht bis zum 31. März des auf die Gewährung des Beitrags folgenden Jahres für die Rechnungslegung, verliert er das Anrecht auf den Beitrag und muss den Vorschuss zurückzahlen.

4. Übersteigt der Gesamtförderbetrag angesichts der Zahl der vom zuständigen Amt genehmigten Anträge die veranschlagten und zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, werden die Beiträge jeweils proportional gekürzt.

Art. 12
Kontrollen

1. Das zuständige Landesamt führt bei mindestens sechs Prozent der Antrag stellenden Körperschaften und Vereinigungen Stichprobenkontrollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, durch.

2. Das Los bestimmt, welche Beitragsempfänger kontrolliert werden.

3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob die Bildungsinitiativen, für die ein Beitrag gewährt wurde, tatsächlich umgesetzt wurden.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

5. Wurden nicht der Wahrheit entsprechende Erklärungen vorgelegt, findet Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung, unbeschadet eventueller strafrechtlicher Bestimmungen.

 

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