1. Für Kurse und Seminare können Beiträge im Ausmaß von maximal 50% der zulässigen Kosten gewährt werden. Das Ausmaß kann auf maximal 70% der zulässigen Kosten erhöht werden: Um 10 Prozentpunkte für Beiträge an mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte für Beiträge an kleine Unternehmen.
2. Für Tagungen, Konferenzen und Kongresse kann ein Beitrag im Ausmaß von maximal 30 Prozent der zulässigen Kosten gewährt werden; der Beitrag darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
- 3.000,00 Euro pro Tag für Initiativen von lokalem Interesse*,
- 5.000,00 Euro pro Tag für Initiativen von nationalem Interesse*,
- 10.000,00 Euro pro Tag für Initiativen von internationalem Interesse*.
(* Die Herkunft des Referenten oder der Referentin maßgeblich.)
3. Der Beitrag darf keinesfalls höher sein als der Gesamtbetrag laut Kostenvoranschlag nach Abzug eventueller selbst erwirtschafteter Einkünfte. Im Finanzierungsplan des Beitragsantrags muss der Eigenfinanzierungsanteil samt Einnahmequellen angegeben sein.
4. Wird für eine bestimmte Initiative ein Beitrag gewährt, so kann für die damit verbundenen Kosten kein weiterer Beitrag auf der Grundlage anderer Landesgesetze gewährt werden.
5. Für das laufende Jahr gewährte Beiträge dürfen nicht im Folgejahr verwendet werden.
6. Das zuständige Amt überprüft, welche Kosten der vorgelegten Kostenvoranschläge zulässig sind und legt die Beitragshöhe fest. Pro Antragsteller kann maximal ein Beitrag in Höhe von 30.000,00 Euro gewährt werden.