1. Das zuständige Landesamt führt bei mindestens sechs Prozent der Antrag stellenden Körperschaften und Vereinigungen Stichprobenkontrollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, durch.
2. Das Los bestimmt, welche Beitragsempfänger kontrolliert werden.
3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob die Bildungsinitiativen, für die ein Beitrag gewährt wurde, tatsächlich umgesetzt wurden.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.
5. Wurden nicht der Wahrheit entsprechende Erklärungen vorgelegt, findet Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung, unbeschadet eventueller strafrechtlicher Bestimmungen.