(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält das Ressort „Italienische Kultur, Wohnbau und öffentliche Bauten“ folgende Bezeichnung:
„RESSORT ITALIENISCHE KULTUR, WOHNUNGSBAU, HOCHBAU UND VERMÖGEN“
(2) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird dem Ressort „Italienische Kultur, Wohnungsbau, Hochbau und Vermögen“ die Abteilung 6. VERMÖGENSVERWALTUNG eingegliedert.
(3) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem Amt 6.3. folgender Punkt hinzugefügt:
„6.4. Amt für Bauerhaltung
- Planung, Ausführung, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung in Hinsicht auf die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Liegenschaften des Landes, Krankenhausbauten ausgenommen
- Vergabe von freiberuflichen Aufträgen für Planung und Bauleitung der oben angeführten Arbeiten
- Bestandserhebung in Hinsicht auf Bauten, für deren Instandhaltung das Amt zuständig ist
- Abbruch von kleinen, widerrechtlich errichteten Bauten
- Einholung der Benützungsgenehmigung für die oben angeführten Bauten
- Sammlung der technischen Daten der Landesgebäude“
(4) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält das Ressort „Denkmalpflege, Museen, Vermögen und Mobilität“ folgende Bezeichnung:
“RESSORT DENKMALPFLEGE, MUSEEN, VERKEHRSNETZ UND MOBILITÄT”
(5) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird dem Ressort „Denkmalpflege, Museen, Verkehrsnetz und Mobilität“ die Abteilung 10. TIEFBAU eingegliedert.