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c) Landesgesetz vom 18. März 2016, Nr. 51)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz"

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 22. März 2016, Nr. 12.

Art. 1

(1) In Artikel 38 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden am Ende folgende Sätze hinzugefügt: „Die Sozialbindung aufgrund der Gewährung des Beitrages für soziale Härtefälle erlischt mit dem Ableben des Förderungsempfängers. Die Bestimmungen über die Löschung der Anmerkung der Bindung im Grundbuch bleiben unbeschadet.“

Art. 2

(1) In Artikel 40 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: „Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig.“

(2) Artikel 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Für die Rechtswirkungen der von diesem Abschnitt und Abschnitt 7 geregelten Wohnbauförderungen gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent als Wiedergewinnung. In jedem Falle gilt es als Wiedergewinnung, wenn eine Wohnung auf das Ausmaß einer Volkswohnung mit einer Nutzfläche von bis zu 110 m2 erweitert wird. Bei Inanspruchnahme des Energiebonus für die energetische Sanierung laut Artikel 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964, gelten nicht bewohnbare, rechtmäßig bestehende Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, auch bei Überschreitung von 20 Prozent Kubaturerweiterung als Wiedergewinnung, wenn sie bis auf das für die Bewohnbarkeit des Geschosses unbedingt erforderliche Ausmaß erhöht werden. Die zusätzliche Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet werden und die bewohnbare Nutzfläche der Wohneinheit 110 m2 nicht überschreiten.“

Art. 3

(1) Artikel 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Die leicht erreichbare Wohnung definiert sich aus der Wegstrecke und der Höhendifferenz zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz oder dem Wohnsitz des Gesuchstellers. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt ist. Falls die Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer.“

Art. 4

(1) In Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) sie müssen über ein Nettogesamteinkommen verfügen, das nicht geringer ist als das gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, berechnete Lebensminimum.“

Art. 5

(1) Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 6

(1) In Artikel 57 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist der Absatz 4/bis aufgehoben.

Art. 7

(1) In Artikel 58 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist der Buchstabe e) aufgehoben.

Art. 8

(1) Im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist die in Artikel 62 und den damit verbundenen Artikeln enthaltene Bestimmung bezüglich der „zwanzigjährigen Sozialbindung“ mit der Bestimmung „zehnjährige Sozialbindung“, auch in sinngemäßer Formulierung, ersetzt.

(2) Im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die im Artikel 62 und den damit verbundenen Artikeln enthaltenen Bestimmungen bezüglich des „zweiten Bindungsjahrzehnts“ aufgehoben.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Ersetzungen und Aufhebungen schließen jedenfalls auch andere Formulierungen der gegenständlichen Bestimmungen ein, wie etwa „20 Jahre", „letztes Bindungsjahrzehnt“ oder „das erste Jahrzehnt" und ähnliche, sowie damit zusammenhängende Wörter, Sätze, Absätze, Artikel und Titel im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 9

(1) In Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist die Ziffer „30" mit der Ziffer „10" ersetzt.

(2) In Artikel 65 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist die Ziffer „20" mit der Ziffer „5" ersetzt.

(3) In Artikel 65 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

(4) In Artikel 65 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die nachträgliche Ermächtigung wird nach Entrichtung einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro erteilt.“

(5) In Artikel 65 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Mitteilung über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens" durch die Wörter „Mitteilung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens" ersetzt.

(6) In Artikel 65 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird in Absatz 6 nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: „Die abschließende Maßnahme des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau beinhaltet eine ausführliche Begründung bezüglich der Stellungnahme des Förderungsempfängers.“

Art. 10

(1) In Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „fünften Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e)“ durch die Wörter „vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d)“ ersetzt.

Art. 11

(1) In Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „fünfte“ mit dem Wort „vierte“ ersetzt.

Art. 12 (Übergangsbestimmungen und Aufhebungen)

(1) Die Bestimmungen gemäß der Artikel 1, 2, 3, 8 und 9 sind auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden sind.

(2) Für alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes gemäß Artikel 56 und 57 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für Grundwohnungsbedarf waren und welche sich im zweiten Bindungsjahrzehnt der Sozialbindung befinden, kann um frühzeitige Löschung der ursprünglichen Bindung mittels Ablösezahlung angesucht werden. Befindet sich die gegenständliche Wohnung in den ersten fünf Jahren des zweiten Bindungsjahrzehnts, so ist ein Zehntel des Gesamtbeitrages zu entrichten. Befindet sich die gegenständliche Wohnung in den letzten fünf Jahren des zweiten Bindungsjahrzehnts, so ist ein Zwanzigstel des Gesamtbeitrages zu entrichten.

(3) Für alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für Grundwohnungsbedarf waren und welche sich im zweiten Bindungsjahrzehnt der Sozialbindung befinden, kann um frühzeitige Löschung der ursprünglichen Bindung mittels Ablösezahlung angesucht werden. Im Falle eines zinsfreien Darlehens errechnet sich der Ablösebetrag aus dem Restdarlehen erhöht um die gesetzlichen Zinsen ab Vollendung des ersten Bindungsjahrzehnts. Sollte das Darlehen zur Gänze getilgt sein, so errechnet sich der Ablösebetrag aus einem Drittel des gewährten zinsfreien Darlehens, reduziert um vier Fünftel. Im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens errechnet sich der Ablösebetrag aus dem Zinsbeitrag für ein Jahr und die weitere Bezahlung der Zinsbeiträge wird eingestellt.

(4) Artikel 71 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist aufgehoben.

Art. 13 (Finanzbestimmung)

(1) Die aus den Artikeln 3 und 9 entstandenen Ausgaben werden mittels Kosteneinsparungen gedeckt, welche sich aus der Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 7 ergeben.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Die Bestimmungen gemäß der Artikel 4, 5, 6, 7, 10 und 11 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.