(1) Mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung Nr. 364/2015 hat das Oberlandesgericht Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung von 2/3 der Verfahrenskosten zugunsten der Oberalp AG die in ihrer Gesamtheit mit 30.344,20 Euro sowie um die anfallenden weiteren Anschlusskosten, verurteilt.
(2) Diese Schuld umfasst 20.523,88 Euro für Prozesskosten, 3.078,58 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 944,10 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 5.541,33 Euro für Spesen die nicht der MwSt. unterliegen und beläuft sich somit auf insgesamt 30.087,89 Euro.
(3) Die Ausgabe von 30.087,89 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.