(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1238/2015 hat das Landesgericht Bozen, das Land Südtirol und den Direktor des Funktionsbereiches Tourismus der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Karl Josef Platzgummer von 1.620,00 Euro für Honorare, 174,00 Euro für Barauslagen, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, zuzüglich MwSt. und Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte laut Gesetz, verurteilt.
(2) Diese Schuld umfasst 1.620,00 Euro für Prozesskosten, 174,00 Euro für Barauslagen, 243,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 74,52 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 426,25 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.537,77 Euro.
(3) Die Ausgabe von 2.537,77 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.