Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von logistischen Nachteilen bei der Sammlung von Qualitätsmilch in Berggebieten
1. Diese Kriterien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von logistischen Nachteilen im Zusammenhang mit der Sammlung von Qualitätsmilch in Berggebieten durch Kleinstunternehmen, im Sinne von Teil II Abschnitt 1.1.7 (Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, in der Folge Rahmenregelung genannt, sowie im Sinne des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.
1. Die Beihilfen können Genossenschaften für die Milchverarbeitung und -vermarktung mit operativem Sitz in Südtirol gewährt werden, deren Mitglieder aktive landwirtschaftliche Unternehmen sind, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und ihren operativen Sitz in Südtirol haben.
2. Endbegünstigte sind einzelne oder zusammengeschlossene Kleinstunternehmen, welche die Kriterien laut Randnummer 35 Ziffer 13 der Rahmenregelung erfüllen und sich verpflichten, die landwirtschaftliche Tätigkeit in den Berggebieten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auszuüben. Außerdem müssen sie aktive Landwirte sein gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates; zudem müssen sie die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln laut der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“, in geltender Fassung, einhalten.
3. Von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind Kleinstunternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung.
4. Keine Einzelbeihilfe gewährt werden kann Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
1. Die Beihilfen werden ausschließlich Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und in Genossenschaften zusammengeschlossen sind und die sich in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten befinden, wie sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 für das Land Südtirol im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt sind.
2. Die von den in Genossenschaften zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmen produzierte Qualitätsmilch muss den Voraussetzungen laut Landesgesetz vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, betreffend die Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln entsprechen.
3. Die durchschnittlichen logistischen Standardkosten, die von der Genossenschaft für die Sammlung der Qualitätsmilch getragen werden, müssen höher sein als der Landesdurchschnitt dieser Kosten.
1. Die Genossenschaften für die Milchverarbeitung und -vermarktung müssen die Beihilfeanträge bis zum 30. September des Bezugsjahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Dem Antrag ist ein Voranschlag der im laufenden Jahr zu bestreitenden Kosten beizulegen, die aufgrund der logistischen Nachteile für die Milchsammlung entstehen.
2. Im Antrag sind anzugeben:
a) der Namen der Antrag stellenden Genossenschaft,
b) die Anzahl und Größe der Mitgliedsunternehmen,
c) der Sitz der Genossenschaft und die Beschreibung des Einzugsgebietes, in dem die Milchsammlung erfolgt (Höhe der landwirtschaftlichen Mitgliedsunternehmen und durchschnittliche Entfernung von der Verarbeitungs- und Vermarktungszentrale).
1. Für die Berechnung der Beihilfe werden die durchschnittlichen logistischen Standardkosten für die Sammlung der Qualitätsmilch, die von jeder Genossenschaft mit operativem Sitz in Südtirol getragen werden, sowie der Landesdurchschnitt dieser Kosten berücksichtigt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen logistischen Standardkosten für die Sammlung der Qualitätsmilch jeder einzelnen Genossenschaft werden alle relevanten Parameter berücksichtigt, wie die Häufigkeit der Sammlung (täglich oder alle zwei Tage), die Entfernung des Betriebssitzes oder der Sammelstelle zur Verarbeitungs- und Vermarktungszentrale.
2. Die Beihilfe wird jährlich jenen Genossenschaften gewährt, deren durchschnittliche logistische Standardkosten für die Sammlung der Qualitätsmilch den Landesdurchschnitt dieser Kosten überschreiten. Auf der Grundlage der im Landeshaushalt des Bezugsjahres verfügbaren Finanzmittel kann jeder Genossenschaft eine Beihilfe bis zu einem Höchstbetrag gewährt werden, welcher der Differenz zwischen ihren durchschnittlichen logistischen Standardkosten für die Sammlung der Qualitätsmilch und dem Landesdurchschnitt der durchschnittlichen logistischen Standardkosten entspricht. Die Beihilfe wird jeder Genossenschaft auf der Grundlage der Gesamthektar an Futterfläche aller ihrer Mitgliedsunternehmen gewährt.
3. Die von jeder Genossenschaft erhaltene Beihilfe wird unter den Mitgliedern entsprechend den Hektar Futterfläche jedes einzelnen von ihnen aufgeteilt. Die Mindestbeihilfe beträgt 25 Euro/ha und die Höchstbeihilfe 450 Euro/ha Futterfläche. Landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Futterfläche zwischen 5,01 und 10,00 ha wird die Beihilfe um 10 Prozent gekürzt, jenen mit einer Futterfläche zwischen 10,01 und 20,00 ha wird die Beihilfe um 30 Prozent gekürzt und Betrieben mit einer Futterfläche von über 20,00 ha wird die Beihilfe um 80 Prozent gekürzt.
1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft zahlt die Beihilfe aus, nachdem es die ordnungsgemäße Einreichung des Antrages und die darin enthaltenen Angaben überprüft und die Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 8 durchgeführt hat.
1. Wird bei der Stichprobenkontrolle gemäß Artikel 8 oder nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung fehlen oder die im Beihilfeantrag angegebenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so wird dem Antragsteller/Begünstigten die Beihilfe nicht gewährt oder zur Gänze widerrufen; wurde die Beihilfe bereits ausgezahlt, muss der Begünstigte sie zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzahlen.
2. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument, finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.
1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der eingereichten Beihilfeanträge durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden jährlich durch Auslosung von einer Kommission ermittelt, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer Stellvertretung, dem Direktor oder der Direktorin des Landesamtes für Viehzucht und einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und bestätigen diese mittels Erhebungsprotokoll.
4. Bei der Kontrolle werden die Einhaltung der Vorgaben und die Wahrhaftigkeit der Angaben laut den Artikeln 2, 3 und 4 überprüft.
5. Im Fall von festgestellten Regelwidrigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
1. Die Beihilfe kann mit anderen erhaltenen Beihilfen, welche die gleichen zulässigen Kosten decken, kumuliert werden, sofern dabei der Höchstbetrag laut Randnummer 258 der Rahmenregelung nicht überschritten wird.
1. Diese Beihilferegelung wurde bereits der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt. Mit Entscheidung Nr. C (2015) 78929 vom 4. Dezember 2015 hat die Kommission sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) des AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Sie ist somit rechtswirksam.
2. Diese Beihilferegelung läuft am 31. Dezember 2020 aus.