(1) Die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 sind auf Verfahren für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden sind, anzuwenden. Die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sind auf Antrag der Betroffenen rückwirkend auch auf bereits abgeschlossene Verfahren anzuwenden, wobei die seit der Verhängung der Nebenstrafe bereits verstrichene Zeit angerechnet ist.
(2) Die mit diesem Gesetz übertragenen Maßnahmen ergeben keine neuen Ausgaben und keine Mehrausgaben für den Landeshaushalt.