In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Februar 2016, Nr. 71)
Landeskommission für die Überprüfung deutschsprachiger Filme

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Februar 2016, Nr. 6.

Art. 4 (Freistellung)

(1) Filme in deutscher Sprache, deren italienische Fassung bereits im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen überprüft wurde, können mit den für die italienische Fassung vorgesehenen Beschränkungen direkt und ohne weitere Verpflichtungen in der Öffentlichkeit vorgeführt werden.

(2) Filme in deutscher Sprache, die nicht im Sinne der staatlichen Bestimmungen geprüft wurden, können mit den Beschränkungen zur Vorführung in der Öffentlichkeit zugelassen werden, die das Herkunftsland im deutschen Kulturraum vorsieht; in diesen Fällen müssen dem Landesamt für Film und Medien der Titel des Films, die Bezeichnung des Produzenten oder Verleihers, der Name des Regisseurs oder der Regisseurin und die im Herkunftsland für die Vorführung vorgesehenen Beschränkungen mitgeteilt werden, in der Regel mindestens fünf Tage vor der Vorführung.