1. Begünstigte der Beihilfen sind einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Kleinstunternehmen, wie im Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert; die genannten Kleinstunternehmen müssen Tierhalter sein und ihren operativen Sitz in Südtirol haben.
2. Die Unternehmen müssen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sein.
3. Die Begünstigten müssen aktive Betriebsinhaber laut Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sein, die sich freiwillig verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, um Verpflichtungen zu Gunsten des Tierwohls umzusetzen.
4. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.
5. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Einzelbeihilfen gewährt werden.