1. Folgende Ausgaben sind zulässig:
a) Vergütungen für die Führungsverantwortlichen von Vereinen, Komitees, Genossenschaften, Körperschaften oder Organisationen,
b) Ausgaben für Initiativen und Entwicklungsprojekte zur Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren.
2. Die Ausgaben laut Buchstabe b) sind zulässig, sofern sie rein gemeindlicher, lokaler oder kultureller Art sind und deshalb nicht im Sinne der allgemeinen Förderrichtlinien zum Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, förderfähig sind.