(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2016, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.518.138.426,53 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 5.773.180.528,88 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2017, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.349.540.968,34 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2018, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.231.333.568,34 Euro genehmigt.