(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Für die verantwortlichen Stellen für Ausgaben laut Landesgesetz über das Rechnungswesen gelten die darin vorgesehenen besonderen Verfahren.”