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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 2015, Nr. 311)
Reorganisation der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta”

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2015, Nr. 49.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, „Errichtung der italienischen Landesbibliothek“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Ziele)

1. Die Italienische Landesbibliothek „Claudia Augusta“ fördert das Studium der Wissenschaften, der Literatur und der Künste; insbesondere

  1. wirkt sie innerhalb des Landesbibliotheks-systems als wissenschaftliche Bibliothek für Studien und Forschungen,
  2. dokumentiert sie die vielfältigen Aspekte der Kultur durch die Sammlung, Katalogisierung nach anerkannten internationalen Systemen und Verwahrung von bibliographischem, dokumentarischem und digitalem Material mit besonderem Bezug auf das Schrifttum in italienischer Sprache,
  3. entlehnt sie - in den Grenzen des Möglichen und auf Wunsch der Benützer - das Schrifttum und die Medien unmittelbar, auf dem Postwege oder im Rahmen des Südtiroler Leihverkehrs oder stellt sie zum Nachschlagen bereit; bei Bedarf können Schrifttum und Medien den Benützern über Fernleihe aus anderen Bibliotheken im In- und Ausland vermittelt werden,
  4. außerdem sammelt sie Schriften und Werke von Südtiroler Autoren, Bibliographien und allgemein Veröffentlichungen, die in Südtirol erschienen sind, sowie Bibliographien und Veröffentlichungen, die sich auf Südtirol beziehen und außerhalb des Landes veröffentlicht worden sind; das Material ist nach zweckmäßigen Katalogisierungssystemen zu erschließen und den daran interessierten Benützern bereitzustellen,
  5. führt sie Tätigkeiten und Projekte zur Bekanntmachung und Verbreitung ihres Bücher- und Medienbestandes mit besonderer Berücksichtigung der italienischen Kultur durch, indem sie spezifische und vertiefende Studien auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene fördert.

2. Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 2 fördert die Italienische Landesbibliothek „Claudia Augusta“ zweckmäßige Synergien mit den Bibliotheken von Gemeinden, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, und mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols.“

(2) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Wissenschaftlicher Beirat)

1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf lokaler und nationaler Ebene in den Bereichen Kultur, Literatur, Geschichte, Bibliothekswissenschaft und Katalogisierung sachverständig sind. Die Mitglieder gehören der italienischen Sprachgruppe an und werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Italienische Kultur ernannt.

2. In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

3. Der Direktor/Die Direktorin der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Das Protokoll führt ein Beamter/eine Beamtin, der bzw. die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.“

(3) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Befugnisse des wissenschaftlichen Beirates)

1. Der wissenschaftliche Beirat ist beratendes Organ in Fragen, die die fachlich-wissenschaftliche Arbeit der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ betreffen.

2. Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens dreimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirats oder der Direktor/die Direktorin der Bibliothek es für nötig hält oder wenn es von wenigstens zwei Beiratsmitgliedern schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt wird.

3. Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere die Aufgabe:

  1. den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu wählen,
  2. das Jahresprogramm der Bibliothek und den Jahresbericht zu erstellen,
  3. die Bibliotheksordnung zu erstellen, die zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist,
  4. sämtliche Gutachten und Vorschläge über die technisch-wissenschaftliche Tätigkeit zu erstellen,
  5. Vorschläge zur besseren Erfüllung der Ziele und Aufgaben der Bibliothek zu erarbeiten,
  6. Vorschläge zum Austausch über Erfahrungen und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken oder Einrichtungen auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene umzusetzen sind, einzubringen,
  7. mit dem entsprechenden Organ für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, auch in gemeinsamen Sitzungen, sich über Erfahrungen und Maßnahmen auszutauschen.“

(4) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Aufgaben des Direktors/der Direktorin der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“)

1. Der Direktor/Die Direktorin der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ übt die Funktionen der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, im Rahmen der Aufgaben aus, welche von der Verordnung über die Benennung und die Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung festgelegt sind.“

(5) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Finanzierungsmittel)

1. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bibliotheksbetriebs wird der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ funktionale Autonomie zuerkannt.

2. Die Einnahmen der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“, wozu auch Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zählen, fließen in eigens dafür vorgesehene Einnahmekapitel des Landeshaushaltes ein.

3. Die Einhebung von Gebühren erfolgt über einen einhebungsberechtigten Beamten im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

4. Die für den Betrieb und die Führung der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ erforderlichen finanziellen Mittel werden in eigens dafür vorgesehene Ausgabenkapitel des Landeshaushalts zu Gunsten der zuständigen Abteilung bereitgestellt.“

(6) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Personal)

1. Das Plansoll der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt.

2. Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals der Bibliothek entsprechen jenen des Landespersonals.

3. Für nicht verwaltungsmäßige Tätigkeiten kann die Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.“

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