(1) Die Abschlussrechnung 2015 wird vom amtierenden Direktor/von der amtierenden Direktorin der Bibliothek genehmigt, und zwar nach Einholen der Stellungnahme des Rechnungsprüferkollegiums, das bis zur Genehmigung der Abschlussrechnung, höchstens aber bis 31. März 2016, im Amt bleibt.
(2) Der amtierende Direktor/Die amtierende Direktorin der Bibliothek erfüllt außerdem die auf das Jahr 2015 bezogenen steuerlichen Verpflichtungen der aufgelösten Körperschaft.
(3) Das Personal der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ wird der Landesabteilung Deutsche Kultur zugeteilt.